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Artikel 5 · BT-Drs. 17/5126 · S. 10

Zu Artikel 5 (Änderung des Erbschaftsteuer- und

Zu Artikel 5 (Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes)
Die erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Folgen ei-
ner Beendigung des Güterstandes der Wahl-Zugewinn-
gemeinschaft sollen denjenigen bei Beendigung des ge-
setzlichen Güterstandes des Bürgerlichen Gesetzbuchs
angeglichen werden. Eine steuerrechtliche Ungleichbe-
handlung gegenüber dem gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft würde den neuen Güterstand an-
dernfalls in der Praxis zu einer eher zweitrangigen Alterna-
tive machen. Entsprechend § 5 Absatz 2 des Erbschaft-
steuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) soll die
Zugewinnausgleichsforderung nach Artikel 12 des Ab-
kommens keinen Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7 ErbStG
darstellen. Das soll unabhängig davon gelten, ob der Gü-
terstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft durch den Tod
eines Ehegatten oder bereits zu Lebzeiten der Ehegatten
beendet wurde. Damit unterliegt die Zugewinnausgleichs-
forderung, sofern sie konkret errechnet wurde und Grund-
lage eines Vermögenstransfers ist, nicht der Besteuerung
nach dem ErbStG.
Einer Befreiung entsprechend § 5 Absatz 1 ErbStG bedarf
es nicht. Im Fall der erbrechtlichen Abwicklung des Zuge-
winnausgleichs (§ 1371 Absatz 1 BGB) wird der über-
lebende Ehegatte durch die Vorschrift für einen Erwerb im
Sinne der §§ 3 und 7 ErbStG in Höhe der fiktiven Aus-
gleichsforderung von der Erbschaftsteuer befreit, die die-
ser unter den Voraussetzungen der §§ 1373 bis 1383,
1390 BGB hätte geltend machen können. Da im Güter-
stand der Wahl-Zugewinngemeinschaft der Zugewinn-
ausgleich bei Beendigung des Güterstandes nur durch
Ermittlung der tatsächlichen Zugewinnausgleichsforde-
rung geltend gemacht werden kann, fehlt für § 5 Absatz 1
ErbStG der Anwendungsbereich.
Ferner bedarf es keiner entsprechenden Anwend

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.230 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/5126, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 26.791–29.021 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert ce7a793973252f0e….

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