Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 17/5126 · S. 10
Zu Artikel 5 (Änderung des Erbschaftsteuer- und
Zu Artikel 5 (Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) Die erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Folgen ei- ner Beendigung des Güterstandes der Wahl-Zugewinn- gemeinschaft sollen denjenigen bei Beendigung des ge- setzlichen Güterstandes des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeglichen werden. Eine steuerrechtliche Ungleichbe- handlung gegenüber dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft würde den neuen Güterstand an- dernfalls in der Praxis zu einer eher zweitrangigen Alterna- tive machen. Entsprechend § 5 Absatz 2 des Erbschaft- steuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) soll die Zugewinnausgleichsforderung nach Artikel 12 des Ab- kommens keinen Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7 ErbStG darstellen. Das soll unabhängig davon gelten, ob der Gü- terstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten oder bereits zu Lebzeiten der Ehegatten beendet wurde. Damit unterliegt die Zugewinnausgleichs- forderung, sofern sie konkret errechnet wurde und Grund- lage eines Vermögenstransfers ist, nicht der Besteuerung nach dem ErbStG. Einer Befreiung entsprechend § 5 Absatz 1 ErbStG bedarf es nicht. Im Fall der erbrechtlichen Abwicklung des Zuge- winnausgleichs (§ 1371 Absatz 1 BGB) wird der über- lebende Ehegatte durch die Vorschrift für einen Erwerb im Sinne der §§ 3 und 7 ErbStG in Höhe der fiktiven Aus- gleichsforderung von der Erbschaftsteuer befreit, die die- ser unter den Voraussetzungen der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB hätte geltend machen können. Da im Güter- stand der Wahl-Zugewinngemeinschaft der Zugewinn- ausgleich bei Beendigung des Güterstandes nur durch Ermittlung der tatsächlichen Zugewinnausgleichsforde- rung geltend gemacht werden kann, fehlt für § 5 Absatz 1 ErbStG der Anwendungsbereich. Ferner bedarf es keiner entsprechenden Anwend
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.230 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/5126, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 26.791–29.021 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert ce7a793973252f0e….
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