Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 17/4978 · S. 24
Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über die
Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte) Zu Nummer 1 (§ 42) Zu Buchstabe a Die bisherige Regelung über die Besserstellung von EU- Angehörigen wird in einem gesonderten Absatz 5a vorge- nommen. Zu Buchstabe b Die bisherige Regelung über die Besserstellung von EU- Angehörigen wird in einem gesonderten Absatz 5a vorge- nommen. Zu Buchstabe c Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle der Ver- weise in Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 5 Satz 1 und 2 auf die Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem die Verord- nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Eu- ropäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz abgestellt. Dadurch werden auch weiterhin alle Staatsangehörigen der- jenigen Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Ko- ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar sind. Zu Nummer 2 (§ 53) Zu Buchstabe a Die Änderung dient der Klarstellung, dass der Spitzenver- band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Funk- tion der Verbindungsstelle für den Bereich der Alterssiche- rung der Landwirte sowohl nach zwischenstaatlichem als auch nach überstaatlichem Recht, also insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wahrnimmt. Zu Buchstabe b Die Regelung präzisiert die Aufgaben, welche der Spitzen- verband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in sei- ner Funktion als Verbindungsstelle wahrzunehmen hat.
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Herkunft
BT-Drs. 17/4978, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 104.892–106.394 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3D4 · Prüfwert 8920e460856df8f4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP