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Artikel 8 · BT-Drs. 17/4978 · S. 24

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte)
Zu Nummer 1 (§ 42)
Zu Buchstabe a
Die bisherige Regelung über die Besserstellung von EU-
Angehörigen wird in einem gesonderten Absatz 5a vorge-
nommen.
Zu Buchstabe b
Die bisherige Regelung über die Besserstellung von EU-
Angehörigen wird in einem gesonderten Absatz 5a vorge-
nommen.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine Folgeänderung. Anstelle der Ver-
weise in Absatz 3 Satz 2 und in Absatz 5 Satz 1 und 2 auf
die Staatsangehörigkeit eines Staates, in dem die Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wird auf die
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz abgestellt.
Dadurch werden auch weiterhin alle Staatsangehörigen der-
jenigen Staaten erfasst, in denen die Verordnungen zur Ko-
ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar
sind.
Zu Nummer 2 (§ 53)
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Klarstellung, dass der Spitzenver-
band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung die Funk-
tion der Verbindungsstelle für den Bereich der Alterssiche-
rung der Landwirte sowohl nach zwischenstaatlichem als
auch nach überstaatlichem Recht, also insbesondere nach
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wahrnimmt.
Zu Buchstabe b
Die Regelung präzisiert die Aufgaben, welche der Spitzen-
verband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in sei-
ner Funktion als Verbindungsstelle wahrzunehmen hat.

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Herkunft

BT-Drs. 17/4978, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 104.892–106.394 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.24) +D1D2D3D4 · Prüfwert 8920e460856df8f4….

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