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Artikel 2 · BT-Drs. 17/4807 · S. 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 2
Zu Nummer 1 (§ 292a LAG)
Die Anfügung des Absatzes 4 dient der Sicherstellung von
Rückforderungsansprüchen des Bundes, die in den Fällen
einer Überzahlung beim Tod des Berechtigten entstehen. Die
Bestimmung ermöglicht es, die zuviel ausgezahlten Beträge
unmittelbar von Geldinstituten zurückzuverlangen.
Darüber hinaus wird die Grundlage für die Geltendmachung
von Erstattungsansprüchen gegenüber sonstigen Personen,
welche die zu Unrecht geleisteten Geldzahlungen in Emp-
fang genommen oder über diese verfügt haben, an die Rege-
lungen im Sozialgesetzbuch angeglichen und damit verdeut-
licht.
Die Regelung trägt dazu bei, dass die häufig in Unkenntnis
des Todes eines Berechtigten noch ausgezahlten Leistungen
schnell und vollständig zurück erstattet werden können.
Zu Nummer 2 (§ 349 LAG)
Zu Buchstabe a
Die Neufassung ist Folge der Regelung unter Nummer 2.
Eine Rückforderung soll nur noch unterbleiben, wenn tat-
sächlich Kürzungen erfolgt sind.
Zu Buchstabe b
Die Vorschrift schafft die Rechtsgrundlage für die Aus-
gleichsverwaltung, Lastenausgleich zurück zu fordern, wenn
die an sich vorgeschriebene Anrechnung auf Leistungen
nach dem Entschädigungs-, Ausgleichsleistungs- oder NS-
Verfolgtenentschädigungsgesetz ausnahmsweise unterblie-
ben ist.

BT-Drs. 17/4807 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/4807, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.200–33.470 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert dece551a6d042fee….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP