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Artikel 2 · BT-Drs. 17/4803 · S. 19

Zu Artikel 2 (Änderung des Kriegsdienstverweige-

Zu Artikel 2 (Änderung des Kriegsdienstverweige-
rungsgesetzes)
Parallel und zeitgleich zur Aussetzung der Pflicht, Grund-
wehrdienst zu leisten, wird die Pflicht, Zivildienst zu leisten,
außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls ausge-
setzt. Wie der Grundwehrdienst muss auch der Zivildienst
nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall geleistet
werden. Durch die Änderung wird außerdem klargestellt,
dass nur die anerkannten Kriegsdienstverweigerer, die wehr-
pflichtig sind, im Spannungs- oder Verteidigungsfall Zivil-
dienst leisten müssen.
Das Recht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin
oder Kriegsdienstverweigerer (§ 1 Absatz 1 KDVG) bleibt
unberührt. Auch nach der Aussetzung der Grundwehrdienst-
pflicht können Wehrpflichtige und Soldatinnen und Soldaten
damit als Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstver-
weigerer anerkannt werden.

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Herkunft

BT-Drs. 17/4803, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 80.214–81.080 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert a02401427085f6ca….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP