Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 17/4803 · S. 19
Zu Artikel 2 (Änderung des Kriegsdienstverweige-
Zu Artikel 2 (Änderung des Kriegsdienstverweige- rungsgesetzes) Parallel und zeitgleich zur Aussetzung der Pflicht, Grund- wehrdienst zu leisten, wird die Pflicht, Zivildienst zu leisten, außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls ausge- setzt. Wie der Grundwehrdienst muss auch der Zivildienst nur noch im Spannungs- oder Verteidigungsfall geleistet werden. Durch die Änderung wird außerdem klargestellt, dass nur die anerkannten Kriegsdienstverweigerer, die wehr- pflichtig sind, im Spannungs- oder Verteidigungsfall Zivil- dienst leisten müssen. Das Recht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer (§ 1 Absatz 1 KDVG) bleibt unberührt. Auch nach der Aussetzung der Grundwehrdienst- pflicht können Wehrpflichtige und Soldatinnen und Soldaten damit als Kriegsdienstverweigerinnen und Kriegsdienstver- weigerer anerkannt werden.
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Herkunft
BT-Drs. 17/4803, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 80.214–81.080 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert a02401427085f6ca….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP