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Artikel 2 · BT-Drs. 17/4510 · S. 88

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Nummer 1, 2, 3, 4, 6 und 7
Es handelt sich um redaktionelle Änderungen auf Grund der
neuen Bezeichnung der Richtlinie 2009/65/EG.
Zu Nummer 5
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
§ 10c Absatz 2 KWG setzt Artikel 80 Absatz 8 RL 2006/48/
EG (BankenRL) um, der unter Verweisung auf Artikel 80
Absatz 7 Buchstabe a BankenRL für eine Privilegierung von
Risikopositionen neben besonderen Eigenschaften hinsicht-
lich der Person des Schuldners (die „asset management com-
pany“ ist hier ausdrücklich erwähnt) insbesondere voraus-
setzt, dass diese Person „subject to appropriate prudential
requirements“ ist. Nachdem die Kapitalanlagegesellschaft
nicht mehr als Institut im Sinne des KWG gilt, bedarf es zur
Beibehaltung des bisherigen richtlinienkonformen Rechts-
zustands ihrer expliziten Erwähnung in § 10c Absatz 2
KWG, verbunden mit der Voraussetzung einer bestehenden
Aufsicht nach dem InvG.

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Herkunft

BT-Drs. 17/4510, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 418.218–419.171 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3D4 · Prüfwert bec19b05860f7bbc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP