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Artikel 2 · BT-Drs. 17/4510 · S. 88
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1, 2, 3, 4, 6 und 7 Es handelt sich um redaktionelle Änderungen auf Grund der neuen Bezeichnung der Richtlinie 2009/65/EG. Zu Nummer 5 Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. § 10c Absatz 2 KWG setzt Artikel 80 Absatz 8 RL 2006/48/ EG (BankenRL) um, der unter Verweisung auf Artikel 80 Absatz 7 Buchstabe a BankenRL für eine Privilegierung von Risikopositionen neben besonderen Eigenschaften hinsicht- lich der Person des Schuldners (die „asset management com- pany“ ist hier ausdrücklich erwähnt) insbesondere voraus- setzt, dass diese Person „subject to appropriate prudential requirements“ ist. Nachdem die Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr als Institut im Sinne des KWG gilt, bedarf es zur Beibehaltung des bisherigen richtlinienkonformen Rechts- zustands ihrer expliziten Erwähnung in § 10c Absatz 2 KWG, verbunden mit der Voraussetzung einer bestehenden Aufsicht nach dem InvG.
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Herkunft
BT-Drs. 17/4510, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 418.218–419.171 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3D4 · Prüfwert bec19b05860f7bbc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP