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Artikel 12 · BT-Drs. 17/4510 · S. 97
Zu Artikel 12 (Änderung des Grunderwerbsteuer-
Zu Artikel 12 (Änderung des Grunderwerbsteuer- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 6a Satz 4) § 6a GrEStG soll die Umstrukturierung von Unternehmen erleichtern. Da in den komplexen Unternehmensstrukturen neben Kapitalgesellschaften auch Personengesellschaften eingebunden sind, wird, um das Ziel, Umstrukturierungen im Konzern zu erleichtern, die Begünstigungsvorschrift auf Personengesellschaften als abhängige Gesellschaften erwei- tert. Denn eine Beteiligung am Kapital der Personengesell- schaft im engeren Sinne gibt es nicht; der Mitgliedschaft in ihr folgen die vermögensrechtlichen und sonstigen Bindun- gen, die in Bezug auf das Vermögen in erster Linie sachen- rechtlicher Art sind. Eine Personengesellschaft ist dann eine abhängige Gesellschaft, wenn das herrschende Unterneh- men unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 vom Hundert am Gesellschafts- vermögen ununterbrochen beteiligt ist. Zu Nummer 2 (§ 23 Absatz 9 – neu) Um keine Lücke in der Begünstigung von Unternehmens- umstrukturierungen eintreten zu lassen, ist § 6a Satz 4 Drucksache 17/4510 – 98 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode GrEStG bereits auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 verwirklicht werden.
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Herkunft
BT-Drs. 17/4510, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 469.355–470.596 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3D4 · Prüfwert bec19b05860f7bbc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP