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Artikel 11 · BT-Drs. 17/4510 · S. 97

Zu Artikel 11 (Änderung des REIT-Gesetzes)

Zu Artikel 11 (Änderung des REIT-Gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 2)
Das anhaltend schwierige Börsenumfeld der vergangenen
Jahre hindert die bereits registrierten Vor-REITs an der Auf-
nahme der Börsennotierung ihrer Anteile. Die ersten Vor-
REITs drohen die Frist für die Aufnahme der Börsennotie-
rung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 zu überschreiten, auch
wenn ihnen bereits ein Jahr Verlängerung gemäß § 10
Absatz 2 Satz 2 gewährt wurde. Der Fristablauf ohne Bör-
sengang der betroffenen Vor-REITs würde für Verkäufer
von Immobilien an diese Gesellschaften den rückwirkenden
Wegfall der sogenannten Exit-Tax-Begünstigung bedeuten.
Der ehemalige Vor-REIT wäre aufgrund schuldrechtlicher
Vereinbarungen regelmäßig verpflichtet, dem Verkäufer
diese nachträglich entstandene Steuerschuld zu erstatten.
Dies und der hierdurch hervorgerufene Reputationsschaden
würde das Anlegervertrauen in den deutschen REIT-Markt
womöglich nachhaltig beeinträchtigen.
Deshalb ermächtigt die neue Regelung die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, auf erneuten Antrag ein
zweites Mal eine Fristverlängerung um noch ein Jahr und
damit insgesamt auf fünf Jahre zu gewähren („3+1+1“-Lö-
sung“). Voraussetzung auch für diese zweite Fristverlänge-
rung sind Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs
des betreffenden Vor-REITs, die im konkreten Einzelfall
eine solche weitere Fristverlängerung rechtfertigen. Die Än-
derung führt zum Erhalt der sogenannten Exit Tax für Ver-
äußerungen von Grundstücken an einen Vor-REIT zwischen
1. Januar 2007 und 31. Dezember 2009, wenn der betref-
fende Vor-REIT zwar nicht binnen insgesamt vier Jahren
seit seiner Registrierung den Börsengang vollzogen hat, die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihm die
Frist jedoch noch einmal verlängert und ihm der

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.222 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/4510, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 467.133–469.355 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3D4 · Prüfwert bec19b05860f7bbc….

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