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Artikel 11 · BT-Drs. 17/4510 · S. 97
Zu Artikel 11 (Änderung des REIT-Gesetzes)
Zu Artikel 11 (Änderung des REIT-Gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 10 Absatz 2 Satz 2) Das anhaltend schwierige Börsenumfeld der vergangenen Jahre hindert die bereits registrierten Vor-REITs an der Auf- nahme der Börsennotierung ihrer Anteile. Die ersten Vor- REITs drohen die Frist für die Aufnahme der Börsennotie- rung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 zu überschreiten, auch wenn ihnen bereits ein Jahr Verlängerung gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 gewährt wurde. Der Fristablauf ohne Bör- sengang der betroffenen Vor-REITs würde für Verkäufer von Immobilien an diese Gesellschaften den rückwirkenden Wegfall der sogenannten Exit-Tax-Begünstigung bedeuten. Der ehemalige Vor-REIT wäre aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen regelmäßig verpflichtet, dem Verkäufer diese nachträglich entstandene Steuerschuld zu erstatten. Dies und der hierdurch hervorgerufene Reputationsschaden würde das Anlegervertrauen in den deutschen REIT-Markt womöglich nachhaltig beeinträchtigen. Deshalb ermächtigt die neue Regelung die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, auf erneuten Antrag ein zweites Mal eine Fristverlängerung um noch ein Jahr und damit insgesamt auf fünf Jahre zu gewähren („3+1+1“-Lö- sung“). Voraussetzung auch für diese zweite Fristverlänge- rung sind Umstände außerhalb des Verantwortungsbereichs des betreffenden Vor-REITs, die im konkreten Einzelfall eine solche weitere Fristverlängerung rechtfertigen. Die Än- derung führt zum Erhalt der sogenannten Exit Tax für Ver- äußerungen von Grundstücken an einen Vor-REIT zwischen 1. Januar 2007 und 31. Dezember 2009, wenn der betref- fende Vor-REIT zwar nicht binnen insgesamt vier Jahren seit seiner Registrierung den Börsengang vollzogen hat, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihm die Frist jedoch noch einmal verlängert und ihm der
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.222 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/4510, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 467.133–469.355 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3D4 · Prüfwert bec19b05860f7bbc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP