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Artikel 10 · BT-Drs. 17/4510 · S. 97

Zu Artikel 10 (Änderung des Zerlegungsgesetzes)

Zu Artikel 10 (Änderung des Zerlegungsgesetzes)
Nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen steht die
Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttungen von Kapital-
gesellschaften dem Land zu, in dem sich der Ort der Leitung
der Gesellschaft befindet.
An diesem Grundsatz soll auch bei Dividendenausschüttun-
gen an Anteilsinhaber von Aktien in der Girosammel- und
Streifbandverwahrung weiterhin festgehalten werden. Da
die Kapitalertragsteuer in diesem Fall jedoch zukünftig
nicht mehr an das Betriebsstättenfinanzamt der Gesell-
schaft, sondern an das Betriebsstättenfinanzamt der auszah-
lenden Stelle abgeführt wird, bedarf es einer Regelung, nach
der die Kapitalertragsteuer von dem Land, in dem das Be-
triebsstättenfinanzamt der auszahlenden Stelle liegt, an das
Land abgeführt wird, in welchem sich der Ort der Leitung
der Gesellschaft befindet.

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Herkunft

BT-Drs. 17/4510, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 466.282–467.133 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3D4 · Prüfwert bec19b05860f7bbc….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP