Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 17/4510 · S. 97
Zu Artikel 10 (Änderung des Zerlegungsgesetzes)
Zu Artikel 10 (Änderung des Zerlegungsgesetzes) Nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen steht die Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttungen von Kapital- gesellschaften dem Land zu, in dem sich der Ort der Leitung der Gesellschaft befindet. An diesem Grundsatz soll auch bei Dividendenausschüttun- gen an Anteilsinhaber von Aktien in der Girosammel- und Streifbandverwahrung weiterhin festgehalten werden. Da die Kapitalertragsteuer in diesem Fall jedoch zukünftig nicht mehr an das Betriebsstättenfinanzamt der Gesell- schaft, sondern an das Betriebsstättenfinanzamt der auszah- lenden Stelle abgeführt wird, bedarf es einer Regelung, nach der die Kapitalertragsteuer von dem Land, in dem das Be- triebsstättenfinanzamt der auszahlenden Stelle liegt, an das Land abgeführt wird, in welchem sich der Ort der Leitung der Gesellschaft befindet.
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Herkunft
BT-Drs. 17/4510, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 466.282–467.133 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3D4 · Prüfwert bec19b05860f7bbc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP