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Artikel 6 · BT-Drs. 17/4401 · S. 13

Zu Artikel 6 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-

Zu Artikel 6 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)
Durch die Regelung wird die Antragsfrist zur Aufhebung
der Ehe für den Fall der Bestimmung eines Ehegatten zur
Eingehung der Ehe durch widerrechtliche Drohung von
einem auf drei Jahre verlängert (§ 1317 Absatz 1 Satz 1
BGB). Zum Beispiel aus Angst vor dem Verlust der Fami-
lie, vor den Aggressionen des Vaters, der männlichen Ver-
wandten, der Gewalt des Ehemannes und verursacht durch
jahrelange Misshandlungen und psychischen Druck kann es
vorkommen, dass sich die zur Ehe genötigte Frau ihrem
Schicksal vorübergehend fügt. Dies ist darauf zurückzufüh-
ren, dass die Betroffenen sich oftmals in einer besonderen
emotionalen Situation befinden und somit häufig erst nach
längerem Zeitablauf in der Lage sein werden, eine Aufhe-
bung der Ehe aktiv zu betreiben. Dieser Zeitablauf kann jen-
seits der geltenden Antragsfrist von einem Jahr liegen, auch
wenn die Frist erst mit Beendigung der Zwangslage beginnt.
Ausgeschlossen ist eine Aufhebung weiterhin nach § 1315
Absatz 1 Nummer 4 BGB bei einer Bestätigung der Ehe. In
diesem Fall verdient die Ehe trotz des massiven Verstoßes
gegen den Grundsatz der Eheschließungsfreiheit aus
Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Selbstbestim-
mungsrecht der Betroffenen den Schutz der Rechtsordnung.

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Herkunft

BT-Drs. 17/4401, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.882–49.185 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 5620b36f69523737….

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