Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 17/4401 · S. 13
Zu Artikel 6 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
Zu Artikel 6 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz- buchs) Durch die Regelung wird die Antragsfrist zur Aufhebung der Ehe für den Fall der Bestimmung eines Ehegatten zur Eingehung der Ehe durch widerrechtliche Drohung von einem auf drei Jahre verlängert (§ 1317 Absatz 1 Satz 1 BGB). Zum Beispiel aus Angst vor dem Verlust der Fami- lie, vor den Aggressionen des Vaters, der männlichen Ver- wandten, der Gewalt des Ehemannes und verursacht durch jahrelange Misshandlungen und psychischen Druck kann es vorkommen, dass sich die zur Ehe genötigte Frau ihrem Schicksal vorübergehend fügt. Dies ist darauf zurückzufüh- ren, dass die Betroffenen sich oftmals in einer besonderen emotionalen Situation befinden und somit häufig erst nach längerem Zeitablauf in der Lage sein werden, eine Aufhe- bung der Ehe aktiv zu betreiben. Dieser Zeitablauf kann jen- seits der geltenden Antragsfrist von einem Jahr liegen, auch wenn die Frist erst mit Beendigung der Zwangslage beginnt. Ausgeschlossen ist eine Aufhebung weiterhin nach § 1315 Absatz 1 Nummer 4 BGB bei einer Bestätigung der Ehe. In diesem Fall verdient die Ehe trotz des massiven Verstoßes gegen den Grundsatz der Eheschließungsfreiheit aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und das Selbstbestim- mungsrecht der Betroffenen den Schutz der Rechtsordnung.
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BT-Drs. 17/4401, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.882–49.185 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 5620b36f69523737….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP