Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 17/3972 · S. 13
Zu Artikel 8 (Änderung des Entwicklungshelfer-
Zu Artikel 8 (Änderung des Entwicklungshelfer- Gesetzes) Die neu eingefügte Vorschrift bewirkt die Einbeziehung von Lebenspartnern in die ehebezogenen Regelungen des Ent- wicklungshelfer-Gesetzes. Im Einzelnen handelt es sich da- bei um folgende Regelungen: – weitere im Entwicklungshelfervertrag zu vereinbarende Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 4 Absatz 2, – Verpflichtung des Trägers des Entwicklungsdienstes zum Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversiche- rung nach § 6 Absatz 1, – Abschluss einer Krankenversicherung nach § 7 Absatz 1 bis 3, – Berechnung des Tagegeldes bei Arbeitslosigkeit nach § 15 Absatz 2.
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Herkunft
BT-Drs. 17/3972, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 39.397–40.027 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert b6e19c755bcb0bc3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP