Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 8 · BT-Drs. 17/3972 · S. 13

Zu Artikel 8 (Änderung des Entwicklungshelfer-

Zu Artikel 8 (Änderung des Entwicklungshelfer-
Gesetzes)
Die neu eingefügte Vorschrift bewirkt die Einbeziehung von
Lebenspartnern in die ehebezogenen Regelungen des Ent-
wicklungshelfer-Gesetzes. Im Einzelnen handelt es sich da-
bei um folgende Regelungen:
– weitere im Entwicklungshelfervertrag zu vereinbarende
Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 4 Absatz 2,
– Verpflichtung des Trägers des Entwicklungsdienstes
zum Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversiche-
rung nach § 6 Absatz 1,
– Abschluss einer Krankenversicherung nach § 7 Absatz 1
bis 3,
– Berechnung des Tagegeldes bei Arbeitslosigkeit nach
§ 15 Absatz 2.

BT-Drs. 17/3972 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/3972, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 39.397–40.027 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert b6e19c755bcb0bc3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP