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Artikel 1 · BT-Drs. 17/3359 · S. 6

Zu Artikel 1 (Änderung des Stipendienprogramm-

Zu Artikel 1 (Änderung des Stipendienprogramm-
Gesetzes)
Zu Nummer 1
Die Finanzierung des öffentlichen Anteils an den Mitteln für
Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz über-
nimmt zur Gänze der Bund.
Zu Nummer 2
Die Norm dient unter Beachtung der Haushaltsautonomie
der Länder (Artikel 109 Absatz 1 des Grundgesetzes) dazu,
dass den Hochschulen die sonstigen Zweckausgaben erstat-
tet werden, damit sie die nach dem Gesetz ihnen zugewiese-
nen Aufgaben erfolgreich durchführen können. Die vorgese-
hene Pauschalierung vereinfacht das Verfahren, vermeidet
Auseinandersetzungen über die Kostenfrage sowie aufwän-
dige und prüfungsintensive Kostennachweise und stellt da-
mit eine weniger verwaltungsaufwändige Lösung auch im
Sinne einer sparsamen Haushaltsführung dar. Um den Hoch-
schulen Planungssicherheit zu geben, knüpft die Pauschale
an die Summe der privaten Fördermittel an, die von der ein-
zelnen Hochschule im jeweiligen Haushaltsjahr zur Errei-
chung der jeweiligen Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 2
des Stipendienprogramm-Gesetzes höchstens eingeworben
werden kann.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3359, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 6.496–7.586 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.14) +D1D2D3 · Prüfwert ead3c57afee9a6b6….

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