Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/3359 · S. 6
Zu Artikel 1 (Änderung des Stipendienprogramm-
Zu Artikel 1 (Änderung des Stipendienprogramm- Gesetzes) Zu Nummer 1 Die Finanzierung des öffentlichen Anteils an den Mitteln für Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz über- nimmt zur Gänze der Bund. Zu Nummer 2 Die Norm dient unter Beachtung der Haushaltsautonomie der Länder (Artikel 109 Absatz 1 des Grundgesetzes) dazu, dass den Hochschulen die sonstigen Zweckausgaben erstat- tet werden, damit sie die nach dem Gesetz ihnen zugewiese- nen Aufgaben erfolgreich durchführen können. Die vorgese- hene Pauschalierung vereinfacht das Verfahren, vermeidet Auseinandersetzungen über die Kostenfrage sowie aufwän- dige und prüfungsintensive Kostennachweise und stellt da- mit eine weniger verwaltungsaufwändige Lösung auch im Sinne einer sparsamen Haushaltsführung dar. Um den Hoch- schulen Planungssicherheit zu geben, knüpft die Pauschale an die Summe der privaten Fördermittel an, die von der ein- zelnen Hochschule im jeweiligen Haushaltsjahr zur Errei- chung der jeweiligen Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 Satz 2 des Stipendienprogramm-Gesetzes höchstens eingeworben werden kann.
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Herkunft
BT-Drs. 17/3359, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 6.496–7.586 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.14) +D1D2D3 · Prüfwert ead3c57afee9a6b6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP