Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 14 · BT-Drs. 17/3356 · S. 20
Zu Artikel 14 (Änderung des Gesetzes über Ge-
Zu Artikel 14 (Änderung des Gesetzes über Ge- richtskosten in Familiensachen) Zu Nummer 1 und 2 (Änderung der Inhaltsüber- sicht und Einfügung von § 62a – neu –) Es wird auf die Begründung zu Artikel 12 Nummer 1 und 4 Bezug genommen. Zu Nummer 3 (Änderung der Anlage 1 – Kostenver- zeichnis) Zu Buchstabe a (Einfügung von Nummer 1503 – neu –) Nach § 113 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei- willigen Gerichtsbarkeit (FamFG) gelten in Ehesachen und Familienstreitsachen die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozess- ordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entspre- chend. Zu den Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten gehören auch die §§ 485 ff. ZPO, die das selbständige Beweisverfahren zum Gegenstand haben. Die- ses kann somit in Ehesachen nach § 121 FamFG und in Familienstreitsachen nach § 112 FamFG zur Anwendung gelangen. Für das selbständige Beweisverfahren in Verfahren nach der ZPO sieht das GKG in Nummer 1610 KV GKG eine Ver- fahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 vor. Gleiche Gebühren sind in den Nummern 5300, 6300 und 7300 KV GKG für die Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbar- keit und in Nummer 8400 KV GKG mit einem auf 0,6 ver- minderten Gebührensatz für die Arbeitsgerichtsbarkeit ent- halten. Eine entsprechende Gebührenregelung soll nunmehr auch in das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen ein- gestellt werden. Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/3356 Zu den Buchstaben b und c (Änderung der Nummern 1910 und 1920) Auf die Begründung zu Artikel 12 Nummer 5 Buchstabe b und c wird Bezug genommen.
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Herkunft
BT-Drs. 17/3356, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 81.136–82.834 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3D4 · Prüfwert 072765b7832558e5….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP