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Artikel 14 · BT-Drs. 17/3356 · S. 20

Zu Artikel 14 (Änderung des Gesetzes über Ge-

Zu Artikel 14 (Änderung des Gesetzes über Ge-
richtskosten in Familiensachen)
Zu Nummer 1 und 2 (Änderung der Inhaltsüber-
sicht und Einfügung von
§ 62a – neu –)
Es wird auf die Begründung zu Artikel 12 Nummer 1 und 4
Bezug genommen.
Zu Nummer 3 (Änderung der Anlage 1 – Kostenver-
zeichnis)
Zu Buchstabe a (Einfügung von Nummer 1503 – neu –)
Nach § 113 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit (FamFG) gelten in Ehesachen und
Familienstreitsachen die Allgemeinen Vorschriften der
Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozess-
ordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entspre-
chend. Zu den Vorschriften über das Verfahren vor den
Landgerichten gehören auch die §§ 485 ff. ZPO, die das
selbständige Beweisverfahren zum Gegenstand haben. Die-
ses kann somit in Ehesachen nach § 121 FamFG und in
Familienstreitsachen nach § 112 FamFG zur Anwendung
gelangen.
Für das selbständige Beweisverfahren in Verfahren nach der
ZPO sieht das GKG in Nummer 1610 KV GKG eine Ver-
fahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 vor. Gleiche
Gebühren sind in den Nummern 5300, 6300 und 7300 KV
GKG für die Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbar-
keit und in Nummer 8400 KV GKG mit einem auf 0,6 ver-
minderten Gebührensatz für die Arbeitsgerichtsbarkeit ent-
halten.
Eine entsprechende Gebührenregelung soll nunmehr auch in
das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen ein-
gestellt werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/3356
Zu den Buchstaben b und c (Änderung der
Nummern 1910 und 1920)
Auf die Begründung zu Artikel 12 Nummer 5 Buchstabe b
und c wird Bezug genommen.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3356, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 81.136–82.834 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3D4 · Prüfwert 072765b7832558e5….

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