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Artikel 11 · BT-Drs. 17/3356 · S. 19

Zu Artikel 11 (Änderung des Bundesverfassungs-

Zu Artikel 11 (Änderung des Bundesverfassungs-
gerichtsgesetzes)
Die Änderung entspricht der Neuregelung in § 67 VwGO,
auf deren Begründung Bezug genommen wird. Zugleich
soll aus Gründen der Harmonisierung mit den übrigen
öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen künftig die Be-
fähigung zum Richteramt auch für die Vertretung vor dem
Bundesverfassungsgericht Voraussetzung sein. Die damit
gewährleistete besondere Kenntnis des deutschen Rechts ist
angesichts der räumlichen Erweiterung des Kreises der ver-
tretungsbefugten Hochschullehrerinnen und Hochschul-
lehrer für die Vertretung vor dem Bundesverfassungsgericht
unerlässlich.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3356, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.656–77.292 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3D4 · Prüfwert 072765b7832558e5….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP