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Artikel 9 · BT-Drs. 17/3030 · S. 45

Zu Artikel 9 (Bundeshaushaltsordnung)

Zu Artikel 9 (Bundeshaushaltsordnung)
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2248) wurden unter anderem die
verfassungsrechtlichen Grundlagen für die zulässige Kredit-
aufnahme in den Haushalten von Bund und Ländern neu ge-
ordnet. Für den Bereich des Haushaltsrechts des Bundes
sind diese Regeln im Rahmen des Gesetzes zur Ausführung
von Artikel 115 des Grundgesetzes (Artikel 2 des Begleit-
gesetzes zur zweiten Föderalismusreform vom 10. August
2009, BGBl. I S. 2702, 2704) mit Wirkung vom 1. Januar
2011 einfachgesetzlich konkretisiert worden. Die auf den
bisherigen verfassungsrechtlichen Bestimmungen beruhen-
den Regelungen der Bundeshaushaltsordnung (BHO) müs-
sen für die Zeit ab 1. Januar 2011 an das Ausführungsgesetz
zu Artikel 115 des Grundgesetzes angepasst werden.
Zu Nummer 1 (§ 13)
Um Transparenz hinsichtlich der zulässigen Höhe der Ein-
nahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben auch nach
Abschluss der Haushaltsberatungen zu gewährleisten, wird
in § 13 Absatz 4 Nummer 2 (neu) BHO als zusätzlicher Teil
des Gesamtplans eine Berechnung der nach dem Ausfüh-
rungsgesetz zu Artikel 115 des Grundgesetzes zulässigen
Kreditaufnahme aufgenommen. Nach dem Gesetz zur Aus-
führung von Artikel 115 des Grundgesetzes sind für die
Herleitung der Obergrenze der zulässigen Kreditaufnahme
neben der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme, die sich
aus dem Prozentsatz des nominalen Bruttoinlandsprodukts
des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres her-
leitet, die Konjunkturkomponente, der Saldo der finanziel-
len Transaktionen sowie ggf. ein sich aus der Verpflichtung
zum Abbau des Kontrollkontos zusätzlich ergebender Kor-
rekturbedarf, maßgebend.
Drucksache 17/3030 – 46 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Die Berechnung soll in For

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