Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 17/3030 · S. 47
Zu Artikel 11 (Gesetz über die Alterssicherung der
Zu Artikel 11 (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) Folgeänderung zu Artikel 18 Nummer 2. Nebenerwerbslandwirte sollen während des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin von der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte befreit bleiben können. Auch wenn für die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II künftig in der gesetzlichen Rentenver- sicherung keine Versicherungspflicht mehr besteht, bleibt eine Anwartschaft auf Renten wegen Erwerbsminderung und Leistungen zur Rehabilitation in der gesetzlichen Ren- tenversicherung erhalten, da diese Zeiten als unbewertete Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Unverändert bleibt die Voraussetzung, dass die Leistungsbezieher bereits im letzten Kalendermonat vor Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der Alterssicherung der Landwirte nicht versichert waren.
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Herkunft
BT-Drs. 17/3030, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 166.684–167.527 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert 1586ad4ac5656339….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP