Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 11 · BT-Drs. 17/3030 · S. 47

Zu Artikel 11 (Gesetz über die Alterssicherung der

Zu Artikel 11 (Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte)
Folgeänderung zu Artikel 18 Nummer 2.
Nebenerwerbslandwirte sollen während des Bezugs von
Arbeitslosengeld II weiterhin von der Versicherungspflicht
in der Alterssicherung der Landwirte befreit bleiben
können. Auch wenn für die Dauer des Bezugs von
Arbeitslosengeld II künftig in der gesetzlichen Rentenver-
sicherung keine Versicherungspflicht mehr besteht, bleibt
eine Anwartschaft auf Renten wegen Erwerbsminderung
und Leistungen zur Rehabilitation in der gesetzlichen Ren-
tenversicherung erhalten, da diese Zeiten als unbewertete
Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Unverändert
bleibt die Voraussetzung, dass die Leistungsbezieher bereits
im letzten Kalendermonat vor Beginn des Bezugs von
Arbeitslosengeld II in der Alterssicherung der Landwirte
nicht versichert waren.

BT-Drs. 17/3030 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/3030, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 166.684–167.527 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.15) +D1D2D3 · Prüfwert 1586ad4ac5656339….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP