Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 17/3040 · S. 33
Zu Artikel 6 (Änderung des Zweiten Gesetzes über
Zu Artikel 6 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Land- wirte) Zu Nummer 1 (§ 1) Folgeänderung zur Änderung des § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Für die landwirt- schaftlichen Krankenkassen gilt an Stelle dieser Vorschrift die weitergehende Regelung des § 18a, die eine Absenkung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bis zum Jahr 2014 um 20 Prozent gegenüber dem Jahr 2004 vorsieht. Zu Nummer 2 (§ 3a) Folgeänderung zur Änderung des § 6 Absatz 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch. Drucksache 17/3040 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode Zu Nummer 3 (§ 24) Folgeänderung zur Änderung des § 190 Fünftes Buch So- zialgesetzbuch. Zu Nummer 4 (§ 40) Die geänderte Systematik der neuen Finanzierungsstruktur in der gesetzlichen Krankenversicherung sieht vor, dass sich der allgemeine Beitragssatz nicht mehr ändert. Alle über die Einnahmeentwicklung hinausgehenden Ausgabensteigerun- gen sollen zukünftig durch Zusatzbeiträge der Mitglieder finanziert werden. Das hätte zur Folge, dass auch der Vergleichsbeitrag für die landwirtschaftliche Krankenversi- cherung künftig unverändert bleibt, selbst wenn die Mitglie- der in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung über die Zusatzbeiträge höhere Belastungen zu tragen haben. Daher soll der Vergleichsbeitrag aus dem sich zukünftig nicht mehr ändernden allgemeinen Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag ermittelt werden. Zu Buchstabe a Folgeänderung zur Änderung des Absatzes 2. Bei einer Änderung des Vergleichsbeitrages ist grundsätzlich eine Anpassung des Beitrags in der höchsten Beitragsklasse durch die Selbstverwaltung der einzelnen landwirtschaft- lichen Krankenkassen erforderlich. Zur Vermeidung zusätz- lichen Verwaltungsaufwands ist eine Anpassung des Bei- tr
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.767 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/3040, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 169.746–172.513 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 69f12049d492e6e6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP