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Artikel 6 · BT-Drs. 17/3040 · S. 33

Zu Artikel 6 (Änderung des Zweiten Gesetzes über

Zu Artikel 6 (Änderung des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Land-
wirte)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Folgeänderung zur Änderung des § 4 Absatz 4 Satz 2 bis 4
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Für die landwirt-
schaftlichen Krankenkassen gilt an Stelle dieser Vorschrift
die weitergehende Regelung des § 18a, die eine Absenkung
der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bis zum Jahr 2014
um 20 Prozent gegenüber dem Jahr 2004 vorsieht.
Zu Nummer 2 (§ 3a)
Folgeänderung zur Änderung des § 6 Absatz 9 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch.
Drucksache 17/3040 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Zu Nummer 3 (§ 24)
Folgeänderung zur Änderung des § 190 Fünftes Buch So-
zialgesetzbuch.
Zu Nummer 4 (§ 40)
Die geänderte Systematik der neuen Finanzierungsstruktur
in der gesetzlichen Krankenversicherung sieht vor, dass sich
der allgemeine Beitragssatz nicht mehr ändert. Alle über die
Einnahmeentwicklung hinausgehenden Ausgabensteigerun-
gen sollen zukünftig durch Zusatzbeiträge der Mitglieder
finanziert werden. Das hätte zur Folge, dass auch der
Vergleichsbeitrag für die landwirtschaftliche Krankenversi-
cherung künftig unverändert bleibt, selbst wenn die Mitglie-
der in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung
über die Zusatzbeiträge höhere Belastungen zu tragen haben.
Daher soll der Vergleichsbeitrag aus dem sich zukünftig
nicht mehr ändernden allgemeinen Beitragssatz und dem
durchschnittlichen Zusatzbeitrag ermittelt werden.
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Änderung des Absatzes 2.
Bei einer Änderung des Vergleichsbeitrages ist grundsätzlich
eine Anpassung des Beitrags in der höchsten Beitragsklasse
durch die Selbstverwaltung der einzelnen landwirtschaft-
lichen Krankenkassen erforderlich. Zur Vermeidung zusätz-
lichen Verwaltungsaufwands ist eine Anpassung des Bei-
tr

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.767 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/3040, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 169.746–172.513 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.35) +D1D2D3 · Prüfwert 69f12049d492e6e6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP