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Artikel 6 · BT-Drs. 17/3024 · S. 81

Zu Artikel 6 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu Artikel 6 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 93 Absatz 6)
Durch die Änderung des § 93 Absatz 6 AktG wird die Ver-
jährung von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder
aus § 93 AktG für Gesellschaften, die börsennotiert oder ein
Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 2 des Kreditwesen-
gesetzes (KWG) sind, von fünf auf zehn Jahre verlängert.
Für alle anderen Gesellschaften bleibt es bei der bisherigen
fünfjährigen Verjährungsfrist.
Die Verlängerung der Verjährungsfristen für die aktienrecht-
liche Organhaftung bei börsennotierten Gesellschaften er-
scheint sachgerecht, weil durch die Börsennotierung einer
Aktiengesellschaft regelmäßig eine breitere Anlegerstruktur
begründet wird und damit eine Anonymisierung der Aktio-
närsbasis verbunden ist. Die bei einem kleinen Aktionärs-
kreis (ebenso wie bei der GmbH) häufig gegebene Identifi-
kation als Mitunternehmer mit entsprechendem Engage-
ment bei der Mitsprache und Überwachung weicht bei
börsennotierten Gesellschaften meist einem reinen Finanz-
anlagegedanken. Im Vordergrund steht nicht die unterneh-
merische Mitgliedschaft, sondern die Gewinnerzielung, sei
es durch Kurssteigerungen, sei es durch Dividenden. Dies
kann in mehrfacher Hinsicht Auswirkungen auf haftungs-
rechtliche Fragestellungen haben. Zum einen kann damit
eine Ausrichtung der Unternehmensleitung auf kurzfristige
Anlageerfolge gefördert werden, bei der wichtige länger-
fristige, dem nachhaltigen Unternehmenserfolg dienende
Maßnahmen vernachlässigt werden. Zum anderen kann es
mangels besonderen Engagements und Interesses der Aktio-
näre an den Einzelheiten der Unternehmensführung dazu
kommen, dass etwaige Pflichtverletzungen von Vorstand
und Aufsichtsrat und damit möglicherweise verbundene Er-
satzansprüche erst spät entdeckt werden. Zur Aufdeck

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.311 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3024, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 445.505–455.816 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 6f08eb5873e2b221….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP