Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 17/3024 · S. 81
Zu Artikel 6 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Aktiengesetzes) Zu Nummer 1 (§ 93 Absatz 6) Durch die Änderung des § 93 Absatz 6 AktG wird die Ver- jährung von Ersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder aus § 93 AktG für Gesellschaften, die börsennotiert oder ein Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 2 des Kreditwesen- gesetzes (KWG) sind, von fünf auf zehn Jahre verlängert. Für alle anderen Gesellschaften bleibt es bei der bisherigen fünfjährigen Verjährungsfrist. Die Verlängerung der Verjährungsfristen für die aktienrecht- liche Organhaftung bei börsennotierten Gesellschaften er- scheint sachgerecht, weil durch die Börsennotierung einer Aktiengesellschaft regelmäßig eine breitere Anlegerstruktur begründet wird und damit eine Anonymisierung der Aktio- närsbasis verbunden ist. Die bei einem kleinen Aktionärs- kreis (ebenso wie bei der GmbH) häufig gegebene Identifi- kation als Mitunternehmer mit entsprechendem Engage- ment bei der Mitsprache und Überwachung weicht bei börsennotierten Gesellschaften meist einem reinen Finanz- anlagegedanken. Im Vordergrund steht nicht die unterneh- merische Mitgliedschaft, sondern die Gewinnerzielung, sei es durch Kurssteigerungen, sei es durch Dividenden. Dies kann in mehrfacher Hinsicht Auswirkungen auf haftungs- rechtliche Fragestellungen haben. Zum einen kann damit eine Ausrichtung der Unternehmensleitung auf kurzfristige Anlageerfolge gefördert werden, bei der wichtige länger- fristige, dem nachhaltigen Unternehmenserfolg dienende Maßnahmen vernachlässigt werden. Zum anderen kann es mangels besonderen Engagements und Interesses der Aktio- näre an den Einzelheiten der Unternehmensführung dazu kommen, dass etwaige Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat und damit möglicherweise verbundene Er- satzansprüche erst spät entdeckt werden. Zur Aufdeck
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.311 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/3024, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 445.505–455.816 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 6f08eb5873e2b221….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP