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Artikel 12 · BT-Drs. 17/3024 · S. 84

Zu Artikel 12 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)

Zu Artikel 12 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)
Zu Nummer 1 bis 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 4 (§ 36a)
Damit wird klargestellt, dass die Vorschriften des Gesetzes
zur Reorganisation von Kreditinstituten sowie die Vor-
schriften der §§ 48a bis 48s des Kreditwesengesetzes zwar
auf die Pfandbriefbanken Anwendung finden, soweit andere
Bereiche als das Pfandbriefgeschäft betroffen sind, nicht
aber auf den Bereich des Pfandbriefgeschäftes selbst. Inso-
weit sind die §§ 29 bis 36 des Pfandbriefgesetzes die spe-
zielleren Vorschriften, welche die Sanierung und Reorgani-
sation des Pfandbriefgeschäftsbereichs mit Ausgliederun-
gen und Übertragungen sowie die Befugnisse und Stellung
der Sachwalter und die Befugnisse und Organisation der
Bank mit beschränkter Geschäftstätigkeit in einer Weise
regeln, die den besonderen Bedürfnissen des Pfandbrief-
geschäftes in geeigneter Form Rechnung trägt.

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Herkunft

BT-Drs. 17/3024, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 461.324–462.241 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 6f08eb5873e2b221….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP