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Artikel 27 · BT-Drs. 17/2279 · S. 34

Zu Artikel 27

Zu Artikel 27
Das Gesetz aus dem Jahr 1956, welches seither nur in un-
wesentlichem Umfang geändert worden ist, bezweckt er-
kennbar, Anspruchsberechtigten aus Auslands- und ähn-
lichen Schulden nach Kriegsende einen Schutz vor dem Ein-
tritt der Verjährung zu bieten; im Schwerpunkt wird geregelt,
dass der Ablauf von Verjährungen unter bestimmten Voraus-
setzungen (Bedingungen) teils gehemmt ist und teils neu be-
ginnt. Weil zum einen die entsprechenden Verjährungsfristen
inzwischen sämtlich abgelaufen sind, soweit man die Folgen
des hier in Rede stehenden Gesetzes unberücksichtigt lässt,
und zum anderen die für die Anwendung des Gesetzes
wesentliche Bedingung nicht eingetreten ist, nämlich – im
Sinne des § 1 Absatz 2 – gerade keine „zwischenstaatliche
Vereinbarung getroffen oder ein darin vorgesehenes Bundes-
gesetz erlassen“ worden ist, ist es nach Lage der Dinge aus-
zuschließen, dass das Gesetz jemals noch einen Anwen-
dungsbereich erhalten könnte.
Im Übrigen müssten wegen § 8 des Gesetzes die eigentlich
bedeutsamen Anwendungsfälle ohnehin ungeachtet des Ge-
setzes abgewickelt werden.

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Herkunft

BT-Drs. 17/2279, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 131.176–132.282 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 83b0518e508cda0b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP