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Artikel 106 · BT-Drs. 17/2279 · S. 47

Zu Artikel 106

Zu Artikel 106
Die aufzuhebende Verordnung enthält bauliche Anforderun-
gen an Schiffe, die vor dem 1. Januar 1974 in Dienst gestellt
wurden, Fürsorge-, Organisations- und Aufsichtspflichten
der Reeder bzw. Kapitäne sowie Besatzungsvorschriften.
Diese sind mittlerweile umfänglich in anderen Gesetzen und
Verordnungen enthalten:
Vorgaben zur Schiffsbesetzung in Bezug auf Verpflegungs-
und Bedienungspersonal nach § 2 der aufzuhebenden Ver-
ordnung finden sich aktuell in der Schiffsbesetzungsveror-
dung und den Vorgaben der Dienststelle für Schiffsicherheit
bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
wirtschaft für das Schiffsbesatzungszeugnis.
Die Fürsorgepflichten des Reeders in Bezug auf die Versor-
gung und Verpflegung nach den §§ 3 bis 5 der aufzuheben-
den Verordnung sind in zweiten Abschnitt des Seemanns-
gesetzes geregelt.
In Bezug auf die in § 6 der aufzuhebenden Verordnung ent-
haltenen baulichen Anforderungen an ältere Schiffe besteht
Vertrauensschutz. Die entsprechenden Organisations- und
Aufsichtspflichten des § 3 der Verordnung über die Unter-
bringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrtei-
schiffen (LogisV) sind gemäß § 11 Absatz 1 dieser Verord-
nung auch auf ältere Schiffe, die vor Inkrafttreten der LogisV
in Dienst gestellt wurden, anzuwenden.

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Herkunft

BT-Drs. 17/2279, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 209.073–210.375 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 83b0518e508cda0b….

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