Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 106 · BT-Drs. 17/2279 · S. 47
Zu Artikel 106
Zu Artikel 106 Die aufzuhebende Verordnung enthält bauliche Anforderun- gen an Schiffe, die vor dem 1. Januar 1974 in Dienst gestellt wurden, Fürsorge-, Organisations- und Aufsichtspflichten der Reeder bzw. Kapitäne sowie Besatzungsvorschriften. Diese sind mittlerweile umfänglich in anderen Gesetzen und Verordnungen enthalten: Vorgaben zur Schiffsbesetzung in Bezug auf Verpflegungs- und Bedienungspersonal nach § 2 der aufzuhebenden Ver- ordnung finden sich aktuell in der Schiffsbesetzungsveror- dung und den Vorgaben der Dienststelle für Schiffsicherheit bei der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs- wirtschaft für das Schiffsbesatzungszeugnis. Die Fürsorgepflichten des Reeders in Bezug auf die Versor- gung und Verpflegung nach den §§ 3 bis 5 der aufzuheben- den Verordnung sind in zweiten Abschnitt des Seemanns- gesetzes geregelt. In Bezug auf die in § 6 der aufzuhebenden Verordnung ent- haltenen baulichen Anforderungen an ältere Schiffe besteht Vertrauensschutz. Die entsprechenden Organisations- und Aufsichtspflichten des § 3 der Verordnung über die Unter- bringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrtei- schiffen (LogisV) sind gemäß § 11 Absatz 1 dieser Verord- nung auch auf ältere Schiffe, die vor Inkrafttreten der LogisV in Dienst gestellt wurden, anzuwenden.
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Herkunft
BT-Drs. 17/2279, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 209.073–210.375 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3 · Prüfwert 83b0518e508cda0b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP