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Artikel 5 · BT-Drs. 17/1899 · S. 11

Zu Artikel 5 (Änderung des Dritten Buches Sozial-

Zu Artikel 5 (Änderung des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 281 Absatz 1 Satz 2)
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass sich der statisti-
sche Auftrag der BA auch auf die Personengruppe der
geringfügig Beschäftigten bezieht. Durch die historische
Begriffsprägung werden unter der Bezeichnung „sozialver-
sicherungspflichtig Beschäftigte“ in der Regel nur die „voll
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten“ in Abgrenzung
zu den „geringfügig Beschäftigten“ (welche pauschal versi-
cherungspflichtig sind) verstanden.
Zu Nummer 2 (§ 282a Absatz 2a)
Die Folgeänderung in § 282a Absatz 2a Satz 1 SGB III ist er-
forderlich, da das neue Gesetz anders aufgebaut ist als die
bisherige Regelung. Die Ergänzung in § 282a Absatz 2a
Satz 2 SGB III ist notwendig, da die Verordnungsermächti-
gung nach § 5 des neuen VwDVG zu einer Änderung der zu
übermittelnden Daten führen kann.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1899, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.594–43.487 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 67bde0b8fb139982….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP