Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 17/1899 · S. 11
Zu Artikel 5 (Änderung des Dritten Buches Sozial-
Zu Artikel 5 (Änderung des Dritten Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 281 Absatz 1 Satz 2) Es handelt sich um eine Klarstellung, dass sich der statisti- sche Auftrag der BA auch auf die Personengruppe der geringfügig Beschäftigten bezieht. Durch die historische Begriffsprägung werden unter der Bezeichnung „sozialver- sicherungspflichtig Beschäftigte“ in der Regel nur die „voll sozialversicherungspflichtig Beschäftigten“ in Abgrenzung zu den „geringfügig Beschäftigten“ (welche pauschal versi- cherungspflichtig sind) verstanden. Zu Nummer 2 (§ 282a Absatz 2a) Die Folgeänderung in § 282a Absatz 2a Satz 1 SGB III ist er- forderlich, da das neue Gesetz anders aufgebaut ist als die bisherige Regelung. Die Ergänzung in § 282a Absatz 2a Satz 2 SGB III ist notwendig, da die Verordnungsermächti- gung nach § 5 des neuen VwDVG zu einer Änderung der zu übermittelnden Daten führen kann.
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Herkunft
BT-Drs. 17/1899, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.594–43.487 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 67bde0b8fb139982….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP