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Artikel 9 · BT-Drs. 17/1684 · S. 17

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über die
Errichtung einer Zusatzversorgungs-
kasse für Arbeitnehmer in der Land-
und Forstwirtschaft)
Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass ein Ausein-
anderfallen der Zuständigkeit für die Genehmigung des
Haushaltsplans der Zusatzversorgungskasse für Arbeitneh-
mer in der Land- und Forstwirtschaft (ZLA) und für die Ge-
nehmigung von Ausgaben, die dessen Haushaltsansätze
überschreiten, hinderlich ist. Während das Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
gemäß § 8 für die Genehmigung des Haushaltsplans zustän-
dig ist, ergibt sich aus § 10 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 73
Absatz 2 SGB IV die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde
Drucksache 17/1684 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
(hier: BVA) für die Anzeige und Genehmigung von über-
und außerplanmäßigen Ausgaben. Durch die Änderung wird
erreicht, dass zukünftig eine einheitliche Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz gegeben ist.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1684, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 60.103–61.128 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.33) +D1D2D3 · Prüfwert 5cd658d14459e39d….

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