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Artikel 11 · BT-Drs. 17/1720 · S. 52

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)
Die unterschiedlichen Zeitpunkte des Inkrafttretens spiegeln
die Forderung des Richtliniengebers wieder, die Änderungs-
richtlinien zur Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie zwar
bis zum 30. Oktober 2010 in nationales Recht umzusetzen,
aber erstmalig erst ab dem 31. Dezember 2010 anzuwenden.
Die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/44/EG
sind gemäß deren Artikel 3 Absatz 1 erst ab dem 30. Juni
2011 anzuwenden, aber schon zum 30. Dezember 2010 um-
zusetzen. Das Inkrafttreten des Artikels 1 muss daher aufge-
spalten und das Inkrafttreten des Artikels 2 insgesamt ent-
sprechend hinausgeschoben werden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 53 – Drucksache 17/1720
Anlage 2a
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
hier: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Entwurf auf
Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten
begründet werden.
Mit dem Entwurf werden für die Wirtschaft sechs neue In-
formationspflichten eingeführt, vier Informationspflichten
aufgehoben und eine Informationspflicht geändert. Dies
führt zu einer Mehrbelastung der Wirtschaft mit Bürokratie-
kosten in Höhe von rund 134 000 Euro. Das Ressort hat die
Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt.
Bei den neuen Pflichten sind
– der Sachkundenachweis der Institute bei Aufnahme von
Verbriefungsgeschäften,
– die Dokumentation der förmlichen Verfahren, Prozesse
und Regelungen für Verbriefungstransaktionen und
– die Dokumentation des Selbstbehaltes bei Verbriefungs-
transaktionen gemäß § 18a Absatz 1 KWG für Investoren
mit Abstand am aufwändigsten (zusammen rund 130 000
Euro). Diese Pflichten beruhen auf europarechtlichen Vorga-
ben und 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.749 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1720, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 272.369–288.118 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.40) +D1D2D3D4 · Prüfwert ec1043929c0a3c74….

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