Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 20/4683 · S. 109
Zu Artikel 7 (Änderung des Energiesicherungsgesetzes)
Zu Artikel 7 (Änderung des Energiesicherungsgesetzes) Ein Boni- und Dividenden-Verbot wird in Anlehnung an den Wirtschaftsstabilisierungsfonds an den Erhalt von Rekapitalisierungsmaßnahmen geknüpft. Dazu wird eine Erweiterung des § 29 des Energiesicherungsgesetzes vorgenommen. Boni- und Dividendenverbote sind ein wirksames Mittel, um im Fall von Notfallhilfen in Form von Rekapitali- sierungen die tatsächliche Bedürftigkeit von Unternehmen auf den Prüfstand zu stellen und die Beteiligung von Führungspersonen und Gesellschaftern an einer Rettungsmaßnahme zu gewährleisten. Damit wird auch gewähr- leistet, dass sich eine Rekapitalisierung der Höhe nach beschränkt auf das Mindestmaß, das für die erfolgreiche Fortführung des Unternehmens erforderlich ist. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass solche Verbote einen Ein- griff in die Privatautonomie darstellen, der jedoch angesichts von staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen zuguns- ten der betroffenen Unternehmen gerechtfertigt werden kann. Die Regelung setzt zudem wirksame Anreize für die Unternehmensleitung und ihre Gesellschafter, auf eine schnellstmögliche Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme hinzuwirken. Denn während der Dauer der Maß- nahme ist grundsätzlich neben der Gewährung von variablen Vergütungsbestandteilen für Mitglieder der Ge- schäftsleitung und Aufsichtsorganen auch die Gewährung von Dividenden und sonstigen, vertraglich oder gesetz- lich nicht geschuldeten Gewinnausschüttungen an andere Gesellschafter als den Bund und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (oder andere Gesellschafter, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden) untersagt. Diesem Zweck dient auch die einschränkende Regelung, dass die betroffenen Unter- nehmen während der Dauer der Stabilisierungsmaßnahme keine
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.099 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/4683, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 425.616–427.715 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f34d518da82a0df8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP