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Artikel 19 · BT-Drs. 20/4326 · S. 83

Zu Artikel 19 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Artikel 19 (Änderung der Gewerbeordnung)
Mit der Änderung erhält die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung als weitere Behörde auf Antrag unbeschränkt
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung. Damit erhält sie vor allem
Kenntnis von den nach § 149 Absatz 2 GewO gespeicherten Eintragungen über gewerberechtliche Entscheidun-
gen und Bußgeldentscheidungen. Kommt es auf das strafrechtliche Vorleben einer Person an, darf die Zentral-
stelle für Sanktionsdurchsetzung die Erteilung eines Behördenführungszeugnisses nach § 31 des Bundeszentral-
registergesetzes beantragen. Es wäre bei den Ermittlungen der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung im Sinne
der vorgenannten Vorschrift nicht sachgemäß von der betroffenen Person zunächst die Vorlage eines Behörden-
führungszeugnisses zu verlangen. Sofern die technischen Voraussetzungen auf der Seite der Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung geschaffen werden, kann das Behördenführungszeugnis elektronisch beantragt und von
der Registerbehörde, dem Bundesamt für Justiz, elektronisch übermittelt werden. Auf diese Weise ist ein zügiges
und effizientes Verfahren gewährleistet.

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Herkunft

BT-Drs. 20/4326, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 308.880–310.049 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 485413ac642a0bc7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP