Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 13 · BT-Drs. 20/4326 · S. 81
Zu Artikel 13 (Änderung des AZR-Gesetzes)
Zu Artikel 13 (Änderung des AZR-Gesetzes) Im Ausländerzentralregister werden zu Ausländern, die mindestens drei Monate im Inland leben oder gelebt haben, Informationen gespeichert, die für die Aufgabenwahrnehmung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, insbesondere für die Vermögensermittlung bei ausländischen sanktionierten Personen relevant sein können. Mit dem neu eingefügten § 17b wird der Registerbehörde daher auf Ersuchen der Drucksache 20/4326 – 82 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung die Befugnis eingeräumt, bestimmte, enumerativ aufgeführte Daten zu übermitteln. Damit wird der Umfang der zu übermittelnden Daten auf das erforderliche Maß begrenzt. Die Übermittlung der Grunddaten (§ 14 AZR-Gesetz) und der Daten nach Nummer 1 bis 5 dient der Identifizierung (bspw. aufgrund verschiedener Schreibweisen des Namens). Diese Angaben sollen es der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zudem ermöglichen, im Rahmen der Vermögensermittlung Querverbindungen zu einer oder mehreren vermeintlich anderen, aber in der Realität identischen Personen herzustellen. Auch bei der Verwendung mehrerer Identitäten ist zur korrekten Vermögenszuordnung der Nachweis der Identität erforderlich.
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Herkunft
BT-Drs. 20/4326, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 303.889–305.180 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 485413ac642a0bc7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP