Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 20/3938 · S. 23
Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz. Zu Nummer 2 Die Energiepreispauschale nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rent ner ist keine Sozialleistung und auch nicht im Sozialgesetzbuch verortet. Über § 274b SGB VI-E werden die notwendigen datenschutzrechtlichen Grundlagen zur Verarbeitung von Sozialdaten durch die genannten Stellen geschaffen. Eine Regelung im Sozialgesetzbuch ist wegen § 35 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Drucksache 20/3938 – 24 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode erforderlich. Für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rent nerinnen und Rentner werden Sozialdaten benötigt, für weitere Einzelheiten siehe dort.
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Herkunft
BT-Drs. 20/3938, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.875–77.797 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 13d80b735e5a96fd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP