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Artikel 4 · BT-Drs. 20/3938 · S. 23

Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 4 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz.

Zu Nummer 2
Die Energiepreispauschale nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rent­
ner ist keine Sozialleistung und auch nicht im Sozialgesetzbuch verortet. Über § 274b SGB VI-E werden die
notwendigen datenschutzrechtlichen Grundlagen zur Verarbeitung von Sozialdaten durch die genannten Stellen
geschaffen. Eine Regelung im Sozialgesetzbuch ist wegen § 35 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Drucksache 20/3938                                                       – 24 –                    Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode


erforderlich. Für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rent­
nerinnen und Rentner werden Sozialdaten benötigt, für weitere Einzelheiten siehe dort.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3938, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.875–77.797 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 13d80b735e5a96fd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP