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Artikel 6 · BT-Drs. 20/3876 · S. 71

Zu Artikel 6 (Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung)

Zu Artikel 6 (Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung)
Es handelt sich um unmittelbare und zwingende Folgeänderungen zu Anpassungen der gesetzlichen Regelungen
zum Krankenhauszukunftsfonds. Sie sind aus Gründen der einheitlichen Rechtsanwendung, die aufgrund des be-
reits fortgeschrittenen Förderverfahrens des Krankenhauszukunftsfonds und dessen Umsetzung durch die Kran-
kenhäuser geboten ist, kurzfristig erforderlich. Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen den Änderungen
der Verordnung sowie dem Gesetz besteht darin, dass die Änderungen im KHG zur Verwendung nicht ausge-
schöpfter Fördermittel und zur Präzisierung der Verwendung der für die Verbesserung der IT-Sicherheit gewähr-
ten Fördermittel in die entsprechenden Regelungen der KHSFV übertragen werden.
Drucksache 20/3876                                   – 72 –              Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode



Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Rechtsbereinigung des offenkundigen Fehlverweises auf den mittlerweile aufgehobenen
§ 291d SGB V, der zwischenzeitlich in den § 371 SGB V überführt wurde. Materiell-rechtliche Änderungen er-
geben sich hierdurch nicht. Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Regelung in § 14a Absatz 5 KHG
(Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa), wonach insbesondere Anpassungen an den Fördervo-
raussetzungen nach dem Krankenhauszukunftsfonds vorgenommen werden. Die Änderung des § 19, welcher die
förderungsfähigen Vorhaben des Krankenhauszukunftsfonds beinhaltet, nimmt gleichsam Bezug auf den Sachbe-
reich der Förderung. Eine einheitliche Änderung im vorliegenden Gesetzgebungsverfahren ist aus Gründen der
Einheitlichkeit sowie der Normenklarheit, welche im Falle der Weitergeltung des Fehlverweises nicht sicherge-
stellt werden könnte, zwingend geboten.

Zu Nu

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.333 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3876, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 282.660–287.993 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f69ba282c90c1eba….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP