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Artikel 5 · BT-Drs. 20/3876 · S. 70
Zu Artikel 5 (Änderung der Bundespflegesatzverordnung)
Zu Artikel 5 (Änderung der Bundespflegesatzverordnung) Es handelt sich um eine unmittelbare und zwingende Folgeänderung zu den Regelungen in § 9 Absatz 1 Num- mer 5 und § 11 KHEntgG (Artikel 2 Nummer 2 und 3) zur Beschleunigung der prospektiv zu führenden Budget- verhandlungen. Das KHEntgG gilt nur für allgemeine Krankenhäuser. Da die Problematik der verzögerten Bud- getverhandlungen und der sich daraus ergebende Handlungsbedarf auch für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser besteht und diese Einrichtungen rechtlich genauso behandelt werden sollen wie allgemeine Kran- kenhäuser, werden die neuen Fristvorgaben für die Durchführung von Budgetverhandlungen und die Vorgabe zum automatischen Tätigwerden der Schiedsstelle auf psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen er- streckt. Zu Nummer 1 Den Vertragsparteien auf Bundesebene wird aufgegeben, für die neuen Fristen zur Datenübermittlung, Unterla- genvorlage und Auskunftserteilung nach § 11 Absatz 4 das Nähere zur Dokumentation des Eingangs von Daten, Unterlagen und Auskünften zu vereinbaren. Dies ist erforderlich, um nachhalten zu können, inwieweit die Kran- kenhausträger ihrer Pflicht zur fristgerechten Datenübermittlung, Unterlagenvorlage und Auskunftserteilung nachkommen und die an der Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus teilnehmenden Kostenträger dem Kran- kenhaus vorher auch mindestens drei zumutbare Termine für die Verhandlung nach § 11 angeboten haben. Für den Fall, dass die Krankenhausträger diesen Pflichten nicht nachkommen, haben die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 KHG einen Abschlag in Höhe von 1 Prozent auf die Krankenhausabrech- nungen für voll- und teilstationäre Fälle zu vereinbaren. Für die konkrete Umsetzung haben die Vertragsparteien auf Bundesebene eben
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.075 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/3876, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 274.585–282.660 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f69ba282c90c1eba….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP