Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 20/3884 · S. 16
Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Viele zugelassene Pflegeeinrichtungen sind aktuell krisenbedingt mit stark steigenden Aufwendungen für Energie und einem höheren Kostendruck beim Betrieb ihrer Pflegeeinrichtung konfrontiert, der in diesem Ausmaß für alle Beteiligten nicht vorhersehbar gewesen ist. Aufwendungen für Energie umfassen beispielsweise Ausgaben für den Verbrauch von primären und sekundären Energieträgern, wie etwa elektrischer Strom, Erdgas, Heizöl, Diesel und Benzin. Nach hiesigen Schätzungen werden die Pflegeeinrichtungen mit einer Verdopplung bis Verdreifa- chung der Energieaufwendungen im kommenden Jahr rechnen müssen; auch laufen viele bestehende Vereinba- rungen mit Energieversorgungsunternehmen zum Jahresende aus. Nach Informationen der Vereinbarungspartner der Pflegevergütung für zugelassene Pflegeeinrichtungen gestalten sich vorgezogene Neuverhandlungen nach § 85 Absatz 7 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) im Hinblick auf die aktuelle Marktentwicklung im Energiesektor mitunter schwierig. Eine zeitlich vorgezogene Neuvereinbarung auch während des laufenden Vergütungszeitraumes der Pflegesatz- bzw. Pflegevergütungsvereinbarung ist auf Verlangen einer der Vertragsparteien nach § 85 Absatz 7 SGB XI so- wohl von Seiten der Kostenträger als auch der Pflegeeinrichtungsträger bei unvorhersehbaren wesentlichen Ver- änderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegevergütungen zugrunde lagen und entsprechend nicht einbezogen wurden, zulässig. Dies erlaubt den Vertragsparteien auch kurzfristig gleicherma- ßen auf vormals nicht abzusehende erhebliche Sachkostensteigerungen wie auch auf erhebliche Sachkostensen- kungen durch den Abschluss neu angepasster, prospektiver Vergütungsvereinbarungen zu reagieren. Dies g
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BT-Drs. 20/3884, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 32.983–36.074 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 2393c47f69037feb….
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