Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 20/3873 · S. 121
Zu Artikel 10 (Änderungen des Bundeskindergeldgesetzes)
Zu Artikel 10 (Änderungen des Bundeskindergeldgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe b Folgeänderung infolge der Einfügung des Absatzes 2a in § 11 des SGB II (Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b). Zu Buchstabe c Angelehnt an die Änderungen zur Berücksichtigung von Vermögen im SGB II wird auch im BKGG die erleich- tere Vermögensprüfung, die sich während der Corona-Pandemie bewährt hat, verstetigt. Anders als im SGB II wird beim Kinderzuschlag Vermögen durchgängig nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist, nicht nur während einer Karenzzeit. Sinn der Karenzzeit im SGB II ist es unter anderem, Anreize zu schaffen, innerhalb der Karenzzeit wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. In Familien, die Kinderzuschlag beziehen, wird in der Regel eine Beschäftigung ausgeübt, die jedoch nicht oder nur knapp reicht, um den Bedarf der Familie mit eigenem Einkommen zu decken. Die Berücksichtigung nur erheblichen Vermögens dient hier der Entlastung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verwaltung. Zu Buchstabe d Bei den Änderungen handelt es sich überwiegend um erforderliche Anpassungen, um einen Wertungswiderspruch aufzulösen, der durch die Änderungen im Rahmen des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe vom 29. April 2019 (Starke-Familien-Gesetz; BGBl I, 530) entstanden ist. Seit Inkrafttreten der ersten Stufe des Starke-Familien-Gesetzes zum 1. Juli 2019 wird Kinderzuschlag für einen festen Bewilligungszeitraum von in der Regel sechs Monaten bewilligt. Bei der Berechnung der Höhe der Leis- tung wird auf das Einkommen der sechs Monate vor Antragstellung abgestellt und gegebenenfalls im Antrags- monat vorhandenes Vermögen, sofe
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.661 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/3873, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 459.145–463.806 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9039dc02120f8af4….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP