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Artikel 8 · BT-Drs. 20/3707 · S. 65

Zu Artikel 8 (Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes)

Zu Artikel 8 (Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG-E, die mit dem
Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts geschaffen werden soll. Zur Bestimmung der Förde-
rungsberechtigten knüpft § 8 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bei Ausländern im Regelfall an ihren aufent-
haltsrechtlichen Status an. Geduldete haben derzeit einen Anspruch auf Förderung, wenn sie ihren ständigen
Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder ge-
duldet im Bundesgebiet aufhalten. Damit diese Personengruppe ihre bisherige Berechtigung zur Förderung nach
dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durch das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG-E nicht
verliert, ist der neu geschaffene Titel in den Katalog der in § 8 Absatz 2 Nummer 1 Aufstiegsfortbildungsförde-
rungsgesetz genannten Aufenthaltstitel aufzunehmen.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3707, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 222.950–223.934 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert a71342c6de6ba185….

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