Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 20/3707 · S. 65
Zu Artikel 8 (Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes)
Zu Artikel 8 (Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG-E, die mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts geschaffen werden soll. Zur Bestimmung der Förde- rungsberechtigten knüpft § 8 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz bei Ausländern im Regelfall an ihren aufent- haltsrechtlichen Status an. Geduldete haben derzeit einen Anspruch auf Förderung, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder ge- duldet im Bundesgebiet aufhalten. Damit diese Personengruppe ihre bisherige Berechtigung zur Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durch das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG-E nicht verliert, ist der neu geschaffene Titel in den Katalog der in § 8 Absatz 2 Nummer 1 Aufstiegsfortbildungsförde- rungsgesetz genannten Aufenthaltstitel aufzunehmen.
BT-Drs. 20/3707 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 20/3707, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 222.950–223.934 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.08) +D1D2D3 · Prüfwert a71342c6de6ba185….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP