Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 20/3448 · S. 56
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Zu Absatz 2
Durch das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. Januar 2022 erfolgt eine lückenlose Verlängerung der Befristung
über den 31. Dezember 2021 hinaus.
Zu Absatz 3
Da die Leistungen, die gegenüber einer Patientin oder einem Patienten erbracht werden, die oder der noch gar
nicht oder für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht in der jeweiligen Arztpraxis vorstellig war, erst ab
dem 1. Januar 2023 nicht mehr extrabudgetär vergütet werden, entfällt die Kennzeichnung auch erst ab diesem
Zeitpunkt. Bis zum 31. Dezember 2022 gilt die bisherige Kennzeichnungspflicht fort.
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 57 – Drucksache 20/3448
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Kranken
versicherung (NKR-Nr. 6215, BMG)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf mit folgendem Ergebnis geprüft:
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger Keine Auswirkungen
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand: Mindestens rund 350.000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: Mindestens rund 2 Mio. Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: Keine Auswirkungen
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 99.691 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/3448, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 215.259–314.950 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 16a5acfffadd0592….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP