Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 20/3448 · S. 54
Zu Artikel 2 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Mit der Änderung wird klargestellt, dass Ausgangsgrundlage für die Ermittlung des Pflegebudgets die Summe nur der im Vorjahr für das jeweilige Krankenhaus entstandenen Pflegepersonalkosten ist, welche der für das Ver einbarungsjahr geltenden Vorgaben zur bundeseinheitlichen Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkos ten entsprechen. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine Folgeänderung zur geänderten Definition der im Pflegebudget zu berücksichtigenden Pflegepersonalkosten. Es wird geregelt, dass der Jahresabschlussprüfer in der nach Satz 4 vorzulegenden Bestä tigung für die Überprüfung nach Nummer 3 die jeweils für das Vereinbarungsjahr geltenden Vorgaben zur bun deseinheitlichen Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten nach § 17b Absatz 4 Satz 2 oder Ab satz 4a Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) zugrunde zu legen hat. Zu Nummer 2 Es wird klargestellt, dass die Vertragsparteien auf Bundesebene ihre Vereinbarung bei Bedarf anpassen können. Des Weiteren erfolgt eine Folgeänderung zur geänderten Definition der im Pflegebudget zu berücksichtigenden Pflegepersonalkosten. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben auch die Pflegebudgetverhandlungsverein barung an die neuen Vorgaben des § 17b Absatz 4a KHG anzupassen. Damit die Verhandlungen vor Ort pros pektiv auf Basis geltender bundesweiter Rahmenvorgaben vorbereitet und geführt werden können, wird eine Frist bis zum 31. Mai 2023 vorgegeben. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben dabei sicherzustellen, dass für die Vertragsparteien vor Ort eindeutig ist, welche Vorgaben der Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung für das jeweilige Vereinbarungsjahr anzuwenden sind. Mit der Streichung des Wortes „beinhaltet“ wird
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.839 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/3448, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 205.955–207.794 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 16a5acfffadd0592….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP