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Artikel 3 · BT-Drs. 20/3447 · S. 19

Zu Artikel 3 (Änderungen des Familienpflegezeitgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderungen des Familienpflegezeitgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Änderung ist redaktioneller Natur.
Zu Buchstabe b
Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Be­
schäftigten haben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 Familienpflegezeitgesetz keinen Rechtsanspruch auf die Inanspruch­
nahme einer Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 Satz 1
Familienpflegezeitgesetz. Im Fall der einvernehmlichen Vereinbarung einer solchen Freistellung kann ihnen je­
doch gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Familienpflegezeitgesetz auf Antrag für die Dauer der Freistellung ein zinsloses
Darlehen gewährt werden. Mit Satz 1 des mit dieser Regelung neu eingeführten § 2a Absatz 5a Familienpflege­
zeitgesetz wird klargestellt, dass diese Beschäftigten bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung
über eine Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Familienpflegezeitgesetz beantragen
können. § 2a Absatz 5a des Familienpflegezeitgesetzes ist entsprechend des neu eingeführten § 3 Absatz 6a des
Pflegezeitgesetzes formuliert, weshalb im Übrigen auf die hierzu in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b dargestellte
Begründung verwiesen wird.
Zu Nummer 2
Mit der Änderung wird § 3 Absatz 1 Satz 2 des Familienpflegezeitgesetzes vor dem Hintergrund der Neueinfüh­
rung von § 2a Absatz 5a des Familienpflegezeitgesetzes und von § 3 Absatz 6a des Pflegezeitgesetzes umformu­
liert.

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Herkunft

BT-Drs. 20/3447, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.411–50.918 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 2d13910b31f9dc71….

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