Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 20/3447 · S. 19
Zu Artikel 3 (Änderungen des Familienpflegezeitgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderungen des Familienpflegezeitgesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Die Änderung ist redaktioneller Natur. Zu Buchstabe b Beschäftigte von Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Be schäftigten haben gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 Familienpflegezeitgesetz keinen Rechtsanspruch auf die Inanspruch nahme einer Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3 oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Familienpflegezeitgesetz. Im Fall der einvernehmlichen Vereinbarung einer solchen Freistellung kann ihnen je doch gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Familienpflegezeitgesetz auf Antrag für die Dauer der Freistellung ein zinsloses Darlehen gewährt werden. Mit Satz 1 des mit dieser Regelung neu eingeführten § 2a Absatz 5a Familienpflege zeitgesetz wird klargestellt, dass diese Beschäftigten bei ihrem Arbeitgeber den Abschluss einer Vereinbarung über eine Familienpflegezeit oder eine Freistellung nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Familienpflegezeitgesetz beantragen können. § 2a Absatz 5a des Familienpflegezeitgesetzes ist entsprechend des neu eingeführten § 3 Absatz 6a des Pflegezeitgesetzes formuliert, weshalb im Übrigen auf die hierzu in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b dargestellte Begründung verwiesen wird. Zu Nummer 2 Mit der Änderung wird § 3 Absatz 1 Satz 2 des Familienpflegezeitgesetzes vor dem Hintergrund der Neueinfüh rung von § 2a Absatz 5a des Familienpflegezeitgesetzes und von § 3 Absatz 6a des Pflegezeitgesetzes umformu liert.
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Herkunft
BT-Drs. 20/3447, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 49.411–50.918 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 2d13910b31f9dc71….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP