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Artikel 6 · BT-Drs. 17/1551 · S. 36

Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung über die

Zu Artikel 6 (Änderung der Verordnung über die
Zuschläge zu dem Bedarf nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz
bei einer Ausbildung im Ausland)
Zu Nummer 1 und 2 (§ 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und § 2)
Die Neuregelung des Auslandszuschlags verfolgt drei Ziele:
Die Auslandszuschläge sollen die Schwankungen in den
Kaufkraftunterschieden ausgleichen, ohne dass hierzu wie
bisher jeweils eine Änderungsverordnung notwendig wird.
Die Höhe des Kaufkraftausgleichs bemisst sich entsprechend
der besoldungsgesetzlichen Regelung zum Kaufkraftaus-
gleich und führt dadurch zu einer einfachen Handhabung.
Eine Anpassung durch jeweilige Änderung der Auslandszu-
schlagsverordnung wird entbehrlich. Es ist vorgesehen, den
Ländern jeweils zeitnah Listen zur Verfügung zu stellen, aus
denen die jeweils maßgeblichen Auslandszuschläge auf der
Basis der vom Auswärtigen Amt festgesetzten Prozentsätze
betragsmäßig abgelesen werden können. Zusätzlicher Auf-
wand für die Ämter für Ausbildungsförderung wird dadurch
vermieden.
Die Grundzuschläge, die bisher abhängig von der jeweiligen
Zielzone, die dem Aufenthaltsstaat zugeordnet war, in Höhe
von 39, 62 oder 92 Euro als Rechenposten in den Auslands-
zuschlägen enthalten waren, entfallen. Deren Zielsetzung,
die den besoldungsrechtlichen Erwägungen zur Berücksich-
tigung besonderer mit der Auslandsverwendung im öffentli-
chen Dienst verbundener materieller und immaterieller Be-
lastungen entlehnt war, ist auf Auszubildende, die sich ihr
Zielland für einen geeigneten Auslandaufenthalt im Rahmen
ihrer Ausbildung freiwillig aussuchen, nicht uneingeschränkt
übertragbar. Zudem profitieren künftig alle Auszubildenden,
die während eines Auslandsaufenthalts nicht bei ihren Eltern
wohnen, von der im Gesetz vorgesehenen pauschalen An-
hebung des Wohnzuschlags na

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.741 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1551, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 160.403–163.144 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.36) +D1D2D3 · Prüfwert 8ca351df158af209….

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