Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 20/2729 · S. 7
Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes) Die in Artikel 82 Absatz 1 Satz 1 GG enthaltene Regelung, wonach die nach den Vorschriften dieses Grundge setzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bun desgesetzblatte verkündet werden, bleibt unverändert. Die Kürzung des bisherigen Satzes 2 und der als neuer Satz 3 eingefügte Ausgestaltungsvorbehalt für den Gesetzgeber dienen dazu, das Bundesgesetzblatt von seiner traditionellen Papierform zu lösen und durch ein entsprechendes Gesetz eine elektronische Form zu ermöglichen. Ebenfalls gesetzlich geregelt werden kann, dass die Gegenzeichnung durch Mitglieder der Bundesregierung und die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten anders als durch Unterschrift auf Papier, also z. B. durch eine elektronische Signatur, zulässig sind und somit Gesetzgebung vom Entwurf bis zur Verkündung medienbruchfrei möglich wird. Der nicht auf den aktuellen Stand der Technik beschränkte Ausgestaltungsvorbehalt vermeidet bewusst die Charakterisierung der Ausfertigung und Verkündung mit dem Begriff „elektronisch“ und befähigt den Gesetzgeber somit dauerhaft, auf zukünftige (technische) Entwicklungen zu reagieren. Der neue Ausgestal tungsvorbehalt des Satzes 3 deckt somit einerseits die bisherigen Sonderregelungen des Verkündungs- und Be kanntmachungsgesetzes und zahlreicher Spezialgesetze zur Verkündung von Rechtsverordnungen im Bundesan zeiger ab und ermöglicht andererseits, dass die zukünftigen Regelungen zur Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen insgesamt vom Gesetzgeber festgelegt werden können. Für die Gegenzeichnung und die Ausfertigung beschränkt sich der Ausgestaltungsvorbehalt auf die Form, weil nur insoweit Regelungsbedarf be steht. Der sonstige Bedeutungsgehalt, insbesondere
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.065 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/2729, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 6.050–8.115 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 4c2887f810cc0094….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP