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Artikel 4 · BT-Drs. 20/2573 · S. 27

Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes)
Zu Nummer 1
§ 23 Absatz 3 Nummer 3 regelt die Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einen von § 21a Absatz 1 Satz 1 abweichenden Zeitraum
für die Zahlung des Versorgungsaufschlags regeln zu können. Die in Nummer 4 entsprechende Ermächtigung zur
Verlängerung der Fristen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer möglichen Verlängerung der Zeiträume
für die Zahlung von Versorgungsaufschlägen stehen, können dagegen bislang nur um bis zu sechs Monate ver-
längert werden. Die Verordnungsermächtigung ist daher an die Regelung in Nummer 3 zwingend anzupassen.

Zu Nummer 2
§ 25 Absatz 3 regelt die Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit, die Fristen nach Ab-
satz 1 für Covid-19-bedingte Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung und von der Prüfung von
Strukturmerkmalen verlängern zu können. Mit der Änderung wird gewährleistet, dass im Falle einer erneuten
Covid-19-bedingten Belastungssituation der Krankenhäuser abweichende Zeiträume festgelegt werden können.

BT-Drs. 20/2573 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 20/2573, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 84.337–85.478 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 146ba8b8c85042f8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP