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Artikel 5 · BT-Drs. 20/2164 · S. 17

Zu Artikel 5 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes bestimmt, dass in bestimmten Verfahren,
die im Einzelnen aufgezählt werden, die Ausstellung von Bescheinigungen im anwaltlichen Gebührenrecht zum
Rechtszug gehören und damit keine besonderen Gebühren auslösen. Die Ausstellung der Bescheinigung nach
§ 59 AVAG-E soll in diesen Katalog aufgenommen werden.

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Herkunft

BT-Drs. 20/2164, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.666–43.098 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 810faa4cefde1180….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP