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Artikel 6 · BT-Drs. 17/1469 · S. 18

Zu Artikel 6 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Zu Artikel 6 (Änderung der Zivilprozessordnung)
Die notwendigen Änderungen zur Übertragung der Zustän-
digkeit für die Entscheidung über die Erteilung weiterer voll-
streckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden auf Notare
werden durch eine Neufassung von § 797 Absatz 3 ZPO vor-
genommen.
Satz 1 regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über
Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungs-
klausel betreffen. Hier wird die bisherige Regelung beibehal-
ten, wonach bei gerichtlichen Urkunden das die Urkunde ver-
wahrende Gericht, bei notariellen Urkunden das Amtsgericht
Geschäfts-
wert
volle
Gebühr
(§ 32 KostO)
Verwahrungs-
gebühr
(§ 101 KostO)
Verarbei-
tungs-
gebühr
(§ 78d
BNotO-E)
1 000 10 2,50 –,63
11 000 54 13,50 3,38
50 000 132 33,– 8,25
70 000 162 40,50 10,13
100 000 207 51,75 12,94
180 000 327 81,75 20,44
250 000 432 108,–– 27,––
500 000 807 201,75 50,44
1 000 000 1 557 389,25 97,31
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/1469
zuständig ist, in dessen Bezirk der die Urkunde verwahrende
Notar oder die verwahrende Behörde den Amtssitz hat.
Satz 2 regelt die Zuständigkeit für die Entscheidung über die
Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Bei
gerichtlichen Urkunden wird diese wiederum von dem die
Urkunde verwahrenden Gericht getroffen. Bei einer notariel-
len Urkunde, die von dem beurkundenden Notar, seinem
Amtsnachfolger oder einem mit der Verwahrung beauftrag-
ten Notar verwahrt wird, trifft der verwahrende Notar die
Entscheidung über die Erteilung. Befindet sich eine notariel-
le Urkunde in behördlicher Verwahrung, so ist für diese Ent-
scheidung wie bisher das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirk die verwahrende Behörde ihren Amtssitz hat.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Erteilung
einer weiteren

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.885 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/1469, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.478–80.363 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.43) +D1D2D3 · Prüfwert 37830ab5e2460bff….

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