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Artikel 5 · BT-Drs. 20/1740 · S. 23
Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht wird angepasst. Zu Nummer 2 Zu Absatz 1 Nach diesem Absatz wird die Bundesanstalt ermächtigt, gegenüber ausländischen Unternehmen und Personen Verwaltungsakte öffentlich bekannt zu geben, sofern kein Bevollmächtigter für die Bekanntgabe im Inland be- stellt wurde. Die Vorschrift stellt eine spezialgesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 1 Verwal- tungsverfahrensgesetz dar. Die Bekanntgabe von Verfügungen gegenüber einer Person oder einem Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland ist regelmäßig mit erheblichen Verzögerungen verbunden oder ganz unmög- lich. Im Interesse eines effektiven Aufsichtshandelns ist es geboten, die Wirksamkeit von Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde schnellstmöglich herbeizuführen. Die Bekanntgabewirkung tritt daher sofort mit öffentlicher Bekanntgabe im Bundesanzeiger oder auf der Internetseite der Bundesanstalt ein. Dabei ist die Bundesanstalt nicht gehindert, zur Erleichterung der Rechtsverfolgung dem Betroffenen eine Ausfertigung der Verfügung in Drucksache 20/1740 – 24 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode elektronischer Form zu übersenden oder anderweitig zu übermitteln. Auch in diesem Fall wird die Verfügung mit der öffentlichen Bekanntgabe wirksam. Spezialgesetzliche Regelungen, wie zum Beispiel § 5 Abs. 1 Vermögens- anlagengesetz oder § 43 Abs. 1 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, gehen vor, soweit sie eine Regelung treffen. Zu Absatz 2 Abs. 2 stellt klar, dass die Möglichkeiten der beschleunigten Bekanntgabe von Verwaltungsakten der Bundesan- stalt gegenüber Unternehmen und Personen mit Sitz im Ausland auch auf die Zustellung als bes
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.015 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/1740, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.616–74.631 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 01ce9facad65d57e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP