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Artikel 3 · BT-Drs. 20/1740 · S. 22
Zu Artikel 3 (Änderung des Kreditwesengesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Kreditwesengesetzes) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Nach § 24c Abs. 2 Kreditwesengesetz (KWG) dürfen Auskünfte aus der Datei nach Abs. 1 dieser Vorschrift von den Bedarfsträgern abgefragt werden. Nach dem Wortlaut dieser Norm darf die BaFin die Anschrift der abgefrag- ten Person oder des Unternehmens nicht mitteilen, da diese nicht in der Aufzählung des § 24c Abs. 1 KWG ent- halten ist. Die Anschriften sind allerdings bei der Identifizierung nach dem GwG zu erheben und im Kontenab- rufsystem verfügbar. Immer wieder werden die Anschriften von den Bedarfsträgern auch erfragt. Dieser Bedarf besteht auch bei der Durchsetzung von Sanktionen. Daher wird in § 24c Abs. 1 Nr. 2 KWG die Anschrift neu aufgenommen. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Zu Dreifachbuchstabe aaa Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die durch die Neuaufnahme der Nummer 4 bedingt ist. Zu Dreifachbuchstabe bbb Bei der Durchsetzung von EU-Sanktionen wird es auch erforderlich sein, die Konten, Schließfächer und Wertpa- pierdepots von sanktionierten natürlichen Personen und von Unternehmen in Deutschland zu ermitteln Hierzu eignet sich das bewährte Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG,. Um Abfragen zur Umsetzung des Sanktions- durchsetzungsgesetzes durchführen zu können, müssten die danach zuständigen Behörden (Stellen), in den Kata- log der Bedarfsträger in § 24c Abs. 3 Satz 1 KWG zusätzlich aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang sollten auch die Hauptzollämter im Rahmen des § 22 AWG eine Auskunftsbefugnis erhalten, da die Bundesbank nach Feststellung eines Verdachts eines Sanktionsverstoßes im Rahmen ihrer Prüfungen das Verfahren an das jeweilige Hauptzollamt abgibt, welches dann mit seinen Ermittlungsbefugnissen ermittelt, ob der Sanktionsver- stoß eine Ordnungswidr
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.718 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/1740, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 65.865–69.583 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 01ce9facad65d57e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP