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Artikel 5 · BT-Drs. 20/1738 · S. 39
Zu Artikel 5 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Anfügung der Übergangsvorschrift in Nummer 4. Zu Nummer 2 (Neufassung des § 191 Satz 1) § 191 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ordnet für die oberste Vertretung die entsprechende Geltung einer Reihe von Vorschriften betreffend die Hauptversammlung im AktG an. Auch für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), dessen oberste Vertretung nach § 1 Absatz 9 GesRuaCOVBekG im virtuellen For mat abgehalten werden kann, wird damit dauerhaft eine Möglichkeit zur Abhaltung virtueller Versammlungen geschaffen. Ein Großteil der geänderten Vorschriften wird durch die derzeitigen Verweise in § 191 Satz 1 VAG bereits erfasst; dies betrifft § 126 Absatz 4 AktG, § 129 Absatz 1 und 4 AktG, §§ 131 und 132 AktG sowie die §§ 241, 243, 245 und 251 AktG. Die Änderung stellt sicher, dass die nicht bereits von den Verweisen erfassten Vorschriften für die virtuelle Hauptversammlung aus dem AktG, soweit diese nicht spezifisch börsennotierte Ge sellschaften betreffen, ebenfalls entsprechend auf die oberste Vertretung des VVaG anwendbar sind. Dies betrifft insbesondere § 118a AktG-E, aber auch § 121 Absatz 4b Satz 1 und 2 AktG-E, § 121 Absatz 5 Satz 3 AktG-E, § 130 Absatz 1a AktG-E und § 130a AktG-E. Zu Nummer 3 (Änderung des § 306 Absatz 1 ) Die Änderung stellt sicher, dass die Befugnisse der Vertreter der Aufsichtsbehörde auch im Fall der virtuellen Hauptversammlung gewahrt bleiben. Daher sind ihnen auch von den Aktionären nach § 130a Absatz 1 und 2 AktG-E vorab eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten zu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.280 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/1738, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 157.702–160.982 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 9e158edd6e9cc2b8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP