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Artikel 1 · BT-Drs. 20/1738 · S. 21

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 121 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes in der Entwurfsfassung
(AktG-E). § 16 Absatz 4 Satz 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) bestimmt, dass die
Gesellschaft den Versammlungsort einer Hauptversammlung im Präsenzformat abweichend von den Vorgaben
in § 121 Absatz 5 AktG und etwaigen Satzungsbestimmungen frei wählen kann. Durch § 121 Absatz 5 Satz 3
AktG-E wird geregelt, dass dessen Sätze 1 und 2 im Fall der virtuellen Hauptversammlung keine Anwendung
finden. Damit sind bei der virtuellen Hauptversammlung alle Aktiengesellschaften hinsichtlich der Wahl des Ver­
sammlungsortes von den Beschränkungen des § 121 Absatz 5 AktG befreit. Dies gilt gleichermaßen für Haupt­
versammlungen unter dem WpÜG. Daher ist der Verweis in § 16 Absatz 4 Satz 4 WpÜG auf § 121 Absatz 5
Satz 1 und 2 AktG zu beschränken. Für im Präsenzformat abgehaltene Hauptversammlungen kann der Versamm­
lungsort wegen § 16 Absatz 4 Satz 4 WpÜG also auch weiter frei gewählt werden.

BT-Drs. 20/1738 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 20/1738, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.371–72.457 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 9e158edd6e9cc2b8….

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