Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 20/1738 · S. 21
Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 121 Absatz 5 Satz 3 des Aktiengesetzes in der Entwurfsfassung (AktG-E). § 16 Absatz 4 Satz 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) bestimmt, dass die Gesellschaft den Versammlungsort einer Hauptversammlung im Präsenzformat abweichend von den Vorgaben in § 121 Absatz 5 AktG und etwaigen Satzungsbestimmungen frei wählen kann. Durch § 121 Absatz 5 Satz 3 AktG-E wird geregelt, dass dessen Sätze 1 und 2 im Fall der virtuellen Hauptversammlung keine Anwendung finden. Damit sind bei der virtuellen Hauptversammlung alle Aktiengesellschaften hinsichtlich der Wahl des Ver sammlungsortes von den Beschränkungen des § 121 Absatz 5 AktG befreit. Dies gilt gleichermaßen für Haupt versammlungen unter dem WpÜG. Daher ist der Verweis in § 16 Absatz 4 Satz 4 WpÜG auf § 121 Absatz 5 Satz 1 und 2 AktG zu beschränken. Für im Präsenzformat abgehaltene Hauptversammlungen kann der Versamm lungsort wegen § 16 Absatz 4 Satz 4 WpÜG also auch weiter frei gewählt werden.
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Herkunft
BT-Drs. 20/1738, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.371–72.457 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.02) +D1D2D3 · Prüfwert 9e158edd6e9cc2b8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP