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Artikel 5 · BT-Drs. 20/1636 · S. 30

Zu Artikel 5 (Änderung des Seearbeitsgesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Seearbeitsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 3 (Einführung von § 32a).

Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe b
Mit den Änderungen in § 28 Absatz 2 werden die durch Artikel 4 der Richtlinie geänderten Mindest-Nachweis-
pflichten in deutsches Recht umgesetzt.

Zu Doppelbuchstabe aa
Bei einem befristeten Heuervertrag ist entweder das Enddatum oder die vorhergesehene Dauer des Heuerverhält-
nisses anzugeben. Dies kann in Form einer konkreten Zeitbestimmung bzw. eines konkreten Enddatums oder –
falls es sich um einen zweckbefristeten Arbeitsvertrag handelt (vergleiche zur Begriffsbestimmung § 3 Absatz 1
Satz 2 TzBfG) – durch Angabe des Zwecks erfolgen.

Zu Doppelbuchstabe bb
Sofern eine Probezeit vereinbart wurde, hat der Reeder das Besatzungsmitglied über die Dauer der Probezeit zu
unterrichten.

Zu Doppelbuchstabe cc
§ 28 Absatz 2 Nummer 7 wird entsprechend den Vorgaben in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k der Richtlinie er-
gänzt. Die Regelung stellt klar, dass die nachweispflichtigen Bestandteile des Arbeitsentgelts – einschließlich der
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                – 31 –                          Drucksache 20/1636


nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe l der Richtlinie gegebenenfalls anzugebenden Vergütung von Überstunden –
getrennt auszuweisen sind und die Art der Auszahlung (beispielsweise Barauszahlung/Überweisung) anzugeben
ist.
Hiervon unberührt bleibt § 39, welcher nicht zu Ungunsten des Besatzungsmitgliedes abbedungen werden kann
(§ 9).

Zu Doppelbuchstabe dd
Aufgrund der klarstellenden Regelung des Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe l der Richtlinie wird die bislang schon
in § 28 Absatz 2, erster Halbsatz verortete Na

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.545 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1636, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 93.508–102.053 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 02104a02c9ee1a4c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP