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Artikel 9 · BT-Drs. 20/1634 · S. 116

Zu Artikel 9 (Änderung des Energie-Umlagen-Gesetzes)

Zu Artikel 9 (Änderung des Energie-Umlagen-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderung in Anlage 1 Nummer 4.7 EnUG ist eine redaktionelle Folgeanpassung an die geänderte Numme-
rierung des Windenergie-auf-See-Gesetzes. Pönalzahlungen, die bisher in § 60 WindSeeG geregelt waren, sind
nunmehr in § 80 WindSeeG geregelt.

Zu Nummer 2
Anlage 1 Nummer 4.10 EnUG enthält eine neue Einnahmenposition für das EEG-Konto. Mit der Einführung
von sog. Differenzverträgen für die Förderung der Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See auf zentral
voruntersuchten Flächen sind nunmehr zusätzliche Einnahmen zu erwarten, die Betreiber der Windenergieanlagen
auf See an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber zahlen.

BT-Drs. 20/1634 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 20/1634, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 394.919–395.634 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 30d0f7223fdc1e1e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP