Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 20/1599 · S. 68
Zu Artikel 3 (Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung)
Zu Artikel 3 (Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung) Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 1) Nach dem neuen Satz 3 muss die Herstellung eines Netzanschlusses ab dem 1. Januar 2024 auch vollständig in digitaler Form auf der Internetseite des Netzbetreibers beauftragt und abgewickelt werden können. Die Änderung Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 69 – Drucksache 20/1599 gewährleistet, dass das in § 14e Absatz 2 EnWG etablierte Verfahren (Weiterleitung über gemeinsame Internet plattform) nicht ins Leere läuft und stellt insoweit eine Folgeänderung der in § 14e Absatz 2 EnWG vorgenom menen Änderungen dar. Nach dem neuen Satz 4 haben die Netzbetreiber einheitliche Formate und inhaltliche Anforderungen abzustim men. Diese Vorgabe trägt damit zu einer Standardisierung des Netzanschlussprozesses bei. Es handelt sich, wie bei den Regelungen der Niederspannungsanschlussverordnung insgesamt, um eine allgemeine Geschäftsbedin gung in den Netzanschlussverhältnissen zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer. Insoweit ist der Netzbe treiber gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, im Interesse der Anschlussnehmer mit anderen Netzbetrei bern einheitliche Formate und Anforderungen abzustimmen. Nach Satz 5 hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer unverzüglich, aber spätestens zehn Werktage nach Be auftragung der Herstellung des Netzanschlusses den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzan schlusses mitzuteilen. Aufgrund der Umstellung auf ein digitales Verfahren ist von einer erheblichen Beschleu nigung auszugehen. Zu Nummer 2 (§ 19 Absatz 4 – neu –) Dieser neu angefügte Absatz ergänzt die nach den Absätzen 2 und 3 bestehende Mitteilungspflicht dahingehend, dass dieser ab dem 1. Januar 2024 auch durch Mitteilun
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.537 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 20/1599, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 264.023–266.560 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert ba400be6e537cf35….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP