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Artikel 3 · BT-Drs. 20/1599 · S. 68

Zu Artikel 3 (Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung)

Zu Artikel 3 (Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 1)
Nach dem neuen Satz 3 muss die Herstellung eines Netzanschlusses ab dem 1. Januar 2024 auch vollständig in
digitaler Form auf der Internetseite des Netzbetreibers beauftragt und abgewickelt werden können. Die Änderung
Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode                 – 69 –                          Drucksache 20/1599


gewährleistet, dass das in § 14e Absatz 2 EnWG etablierte Verfahren (Weiterleitung über gemeinsame Internet­
plattform) nicht ins Leere läuft und stellt insoweit eine Folgeänderung der in § 14e Absatz 2 EnWG vorgenom­
menen Änderungen dar.
Nach dem neuen Satz 4 haben die Netzbetreiber einheitliche Formate und inhaltliche Anforderungen abzustim­
men. Diese Vorgabe trägt damit zu einer Standardisierung des Netzanschlussprozesses bei. Es handelt sich, wie
bei den Regelungen der Niederspannungsanschlussverordnung insgesamt, um eine allgemeine Geschäftsbedin­
gung in den Netzanschlussverhältnissen zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer. Insoweit ist der Netzbe­
treiber gegenüber dem Anschlussnehmer verpflichtet, im Interesse der Anschlussnehmer mit anderen Netzbetrei­
bern einheitliche Formate und Anforderungen abzustimmen.
Nach Satz 5 hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer unverzüglich, aber spätestens zehn Werktage nach Be­
auftragung der Herstellung des Netzanschlusses den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Herstellung des Netzan­
schlusses mitzuteilen. Aufgrund der Umstellung auf ein digitales Verfahren ist von einer erheblichen Beschleu­
nigung auszugehen.

Zu Nummer 2 (§ 19 Absatz 4 – neu –)
Dieser neu angefügte Absatz ergänzt die nach den Absätzen 2 und 3 bestehende Mitteilungspflicht dahingehend,
dass dieser ab dem 1. Januar 2024 auch durch Mitteilun

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.537 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1599, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 264.023–266.560 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert ba400be6e537cf35….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP