Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 8 · BT-Drs. 20/1408 · S. 32

Zu Artikel 8 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 8 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Der bisherige § 7 Absatz 2 enthielt eine Übergangsregelung aus dem Jahr 2003 und wird auf Grund zeitlicher
Überholung gestrichen.
Die neue Regelung schafft einen Bestandschutz für diejenigen Beschäftigten, die bis zur Änderung der Regelun-
gen zur Grenze einer geringfügigen Beschäftigung und der damit verbundenen Erhöhung der Grenze von 450 auf
520 Euro mehr als geringfügig entlohnt beschäftigt und dadurch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-
versichert waren. Satz 1 sieht vor, dass die Versicherungspflicht für diese Beschäftigten längstens bis zum 31.
Dezember 2023 fortbesteht. Dies gilt allerdings nur für die aktuelle Beschäftigung, sofern nicht die Vorausset-
zungen für eine Familienversicherung nach § 10 vorliegen und solange das Arbeitsentgelt die alte Grenze für eine
geringfügige Beschäftigung von 450 Euro übersteigt. Satz 2 enthält für diese Beschäftigten eine Befreiungsmög-
lichkeit von der Versicherungspflicht. Aus Satz 3 ergibt sich, dass der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei
Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu stellen ist und dass für die Befreiung auch die übri-
gen Regelungen des § 8 Absatz 2 gelten.
Die Befristung der Regelung berücksichtigt, dass zum 1. Januar 2024 eine nächste Anpassung des gesetzlichen
Mindestlohnes und damit gegebenenfalls auch eine erneute Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze ansteht. Eine
über den 31. Dezember 2023 hinausreichende Regelung würde zu Ungleichbehandlungen im Verhältnis zu Per-
sonengruppen führen, die von künftigen Erhöhungen der Geringfügigkeitsgrenze betroffen wären. Zudem würde
die Komplexität im Beitragseinzugs- und Meldeverfahren weiter erhöht. Dadurch würden Arbeitgeber mit zusätz-
lichem bürokratischen 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.397 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 20/1408 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 20/1408, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 105.671–111.068 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9c632db9bcc239ec….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP