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Artikel 12 · BT-Drs. 20/1408 · S. 35

Zu Artikel 12 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)

Zu Artikel 12 (Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Voraussetzungen für die Familienversicherung für sonstige Angehörige in der landwirtschaftlichen Kranken-
versicherung werden an die Änderungen in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
angepasst. Damit wird das zulässige Gesamteinkommen für sonstige Angehörige als geringfügig Beschäftigte an
die neue Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angepasst.

Zu Buchstabe b
Beseitigung eines Redaktionsversehens.
Drucksache 20/1408                                 – 36 –             Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode



Zu Nummer 2
Die Anpassungen in § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei der Beitragstragung im Übergangsbereich
werden entsprechend auf landwirtschaftliche Unternehmer gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 übertragen.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1408, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 118.976–119.895 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 9c632db9bcc239ec….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP