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Artikel 1 · BT-Drs. 20/1410 · S. 10

Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes)
Absatz 1a – neu –
Satz 1 stellt klar, dass der Bund ein unselbständiges Sondervermögen dieser Größenordnung mit eigener Kredi-
termächtigung errichten kann. Die Klarstellung ist geboten, da das Volumen der eigenen Kreditermächtigung
insbesondere die Haushaltsgrundsätze der Einheit, Klarheit und Vollständigkeit berührt. Die Mittel des Sonder-
vermögens sind an den Zweck Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit gebunden und sollen aus-
schließlich der Finanzierung bedeutsamer Ausrüstungsvorhaben dienen. Dies umfasst auch Maßnahmen zur Stär-
kung im Cyber- und Informationsraum sowie zur Ausstattung und Ertüchtigung der Sicherheitskräfte von Part-
nern. Gemäß Satz 2 kann die Kreditermächtigung von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro außerhalb der Kredit-
obergrenzen gemäß Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 des Grundgesetzes genutzt werden. Das trägt
dem großen Ertüchtigungsbedarf der Bundeswehr Rechnung. Neue Kreditermächtigungen oder eine Aufstockung
der bestehenden Kreditermächtigung für das Sondervermögen fallen in den Anwendungsbereich des Artikels 115
Absatz 2 des Grundgesetzes. Satz 3 ermächtigt den Bundesgesetzgeber zur Regelung des Näheren.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1410, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 15.148–16.373 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0e0cfd64db97c955….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP